Die Umwandlung der Rechtsform ermöglicht den Rechtsformwechsel einer Gesellschaft. Im Fusionsgesetz sind nebst Bestimmungen zum Rechtsformwechsel auch Bestimmungen zur Spaltung sowie der Vermögensübertragung enthalten.
Umwandlung der Rechtsform
Das Fusionsgesetz sieht die Umwandlung der Rechtsform in Artikel 53 vor. Die zulässigen Umwandlungen werden in Art. 54 genannt. Beispielsweise ist es zulässig, dass eine GmbH in eine AG umgewandelt wird.Bei einer Kapitalgesellschaft besteht die Möglichkeit, dass sie sich in eine andere Kapitalgesellschaft umwandelt oder in eine Genossenschaft. Bei einer Kollektivgesellschaft besteht die Möglichkeit, diese in eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft oder eine Kommanditgesellschaft umzuwandeln. Die Kommanditgesellschaft kann sich in eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft oder eine Kollektivgesellschaft umwandeln. Für die Genossenschaft besteht die Möglichkeit der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft oder einen Verein.
Was wird alles benötigt?
Der Grund für den Rechtsformwechsel liegt darin, dass das bisher verwendete Rechtskleid für die aktuelle Situation nicht mehr passend ist. Mit dem Fusionsgesetz ist es nun möglich, eine Änderung der Rechtsform vorzunehmen, ohne dass eine Liquidation durchgeführt werden müsste. Bei einer Liquidation könnten steuerrechtlich nachteilige Konsequenzen hervor treten. Das Verfahren der Umwandlung ist ähnlich wie dasjenige für die Fusion und die Spaltung.Für eine Umwandlung sind folgende Dokumente notwendig:
- Erstellen eines schriftlichen Umwandlungsplans
- Prüfung des Umwandlungsplan durch einen zugelassenen Revisionsexperten
- Fassung des Umwandlungsbeschlusses durch die GV bzw. Gesellschafterversammlung
- öffentliche Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses
- Eintrag in das Handelsregister
Die Umwandlung ist ein Prozess der eine Dauer von mehreren Monaten aufweisen kann. Dies, weil die Erstellung und Prüfung der notwendigen Dokumente sowie Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung einige Zeit in Anspruch nehmen.