Die Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 18 Abs. DBG). Hauptmerkmal der selbständigen Erwerbstätigkeit ist die Zusammenführung von Arbeit und Kapital in einem eigenen Unternehmen, welches einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Die eigene Verwaltung von Vermögen gilt dagegen grundsätzlich nicht als selbständige Erwerbstätigkeit.
Hauptmerkmal der selbständigen Erwerbstätigkeit ist die Zusammenführung von Arbeit und Kapital in einer eigenen Organisation, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt (Mäusli-Allenspach/Oertli, Das Schweizerische Steuerrecht, 2010, S. 92). Zu diesen Organisationen zählen insbesondere Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetriebe (Art. 18 Abs. 1 DBG). Es ist für die Qualifikation nicht relevant ob das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder der Buchführungspflicht untersteht. Selbständige Erwerbende sind typischerweise Inhaber von Einzelunternehmen oder Beteiligte an Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschafen sowie stille Gesellschafter (Bsp.: Ein Landschaftsgärtner gründet nach der Lehre das Einzelunternehmen Rasengrün. Der Lohn aus den verschiedenen Arbeiten unterliegt nun der Einkommenssteuer).Nicht als selbständige Erwerbstätigkeit gilt die blosse Verwaltung von eigenem Vermögen (Mäusli-Allenspach/Oertli, 2010, S. 92). Die Intensität und das Ausmass der Vermögensverwaltung dürfen aber nicht so weit gehen, dass man von einer gewerbsmässigen Tätigkeit ausgehen kann.
Abgrenzung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit
Um die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erleichtern, kann man sich auf die Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) abstützen:- Tätigen von erheblichen Investitionen- Handeln unter eigenem Namen auf eigene Rechnung- Verfügbarkeit über eigene Geschäftsräume- Risiko von Verlusten wird selber getragen- Beschäftigung von Personal- Art und Weise der Arbeitserbringung kann frei bestimmt werden- Selbständige Festlegung der Arbeitszeiten- Für mehrere Auftraggeber tätigLiebhaberei, eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht, gilt nicht als selbständige Erwerbstätigkeit. Einkommen aus Liebhaberei sind steuerfrei, Verluste dagegen nicht abziehbar (Mäusli-Allenspach/Oertli, 2010, S. 93). Beispiel: Ein Vater organisiert regelmässig Fussballturniere für die Jugend im Quartier. Es entstehen regelmässig Unkosten für die Miete des Fussballplatzes und des Materials, obwohl ein kleines Startgeld verlangt wird. Diese Verluste können nicht mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden, da keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.