Seit dem 01. Januar 2017 ist die Weisung W-03/2016 der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge in Kraft. Diese soll sicherstellen, dass bei der Revision von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge künftig weniger Fehler auftreten. Um dieses Ziel zu erreichen werden höhere Anforderungen an den leitenden Revisor gestellt.
Warum kam es zu dieser WeisungDie Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) tätigte im Jahr 2015 in der gesamten Schweiz Stichproben um die Qualität bei Revisionen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu überprüfen. Die dabei festgestellte hohe Fehlerquote führte sie auf «mangelnde praktische Prüftätigkeit in der beruflichen Vorsorge und mangelnde Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen der 2. Säule» zurück.Wer ist von der Weisung betroffen?Die Weisung W-03/2016 gilt für jene Revisionsstellen, welche für
- Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, welche dem FZG unterstellt sind
- Freizügigkeitsstiftungen
- Säule 3a Stiftungen
- Anlagestiftungen
- Auffangeinrichtung
- Sicherheitsfonds
eine Tätigkeit im Sinne von Art. 52a – 52c BVG ausüben. Ferner gilt sie für Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG.Welche Anforderungen werden an die Revisionsstelle gestellt?Nach wie vor muss die Revisionsstelle sowohl tatsächlich, wie auch dem Anschein nach unabhängig sein (Art. 34 VGG 2). Dem Anschein nach bedeutet, dass ein unabhängiger Dritter nicht auf die Idee kommen darf, der objektiven Prüfung stehe etwas im Wege. Gründe, welche zur Verneinung der Unabhängigkeit führen sind u. A. enge Freundschaften des leitenden Prüfers zu Mitgliedern des obersten Organs oder Personen mit Entscheidungskompetenz der zu prüfenden Gesellschaft oder die wirtschaftliche Abhängigkeit der Revisionsstelle an diesem Mandat.Ferner werden Mindestanforderungen an den leitenden Revisor gestellt. Dieser muss fortan mind. 50 verrechenbare Arbeitsstunden pro Kalenderjahr im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sein. Zudem hat er vier Stunden Weiterbildung in diesem Bereich pro Kalenderjahr zu absolvieren.Die Weisung ist per 01. Januar 2017 in Kraft getreten. Es gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren.