Ist eine steuerpflichtige Person mit einer Veranlagung oder einem Steuerentscheid nicht einverstanden, kann sie sich dagegen wehren. Wenn eine Veranlagung oder ein Entscheid noch nicht rechtskräftig ist, können die ordentlichen Rechtsmittel ergriffen werden. In den anderen Fällen können nur noch ausserordentliche Rechtsmittel helfen. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten bestehen. Heute erläutern wir Einsprache, Rekurs und Beschwerde.
Ordentliche Rechtsmittel: Einsprache, Rekurs und Beschwerde
Das meistgenutzte Rechtsmittel im Steuerrecht ist die Einsprache. Mit ihr kann innert 30 Tagen ab Eröffnung der Veranlagung bei der veranlagenden Steuerbehörde gegen eine unrichtige definitive Veranlagung vorgegangen werden. Sie muss weder begründet werden, noch bedarf sie einer anderen vorgegebenen Form. Selbst eine mündliche Einsprache ist aber erlaubt. Einzig bei der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen muss mittels Begründung eine offensichtliche Unrichtigkeit nachgewiesen werden.Im Falle einer Abweisung des Begehrens stehen dem Steuerpflichtigen der Rekurs und die Beschwerde offen. Abhängig vom Kanton erfolgen diese an die zuständige kantonale Steuerkommission, Steuergericht oder Verwaltungsgericht. Auch hier gilt es, die Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Einsprache-/Rekurs- oder Beschwerdeentscheids einzuhalten. Innert dieser Frist muss der Rekurs oder die Beschwerde inkl. Rechtsbegehren und Begründung schriftlich bei der kantonal zuständigen Kommission oder Gericht eingereicht werden.Fällt auch bei der höchsten kantonalen Instanz das Urteil nicht zufriedenstellend aus, kann in Angelegenheiten der Staats- und Gemeindesteuern sowie der Bundessteuern noch der Gang ans Bundesgericht in Betracht gezogen werden. Auch hier gilt eine Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheids der letztinstanzlichen kantonalen Gerichts/Kommission. Die formellen Voraussetzungen einer Beschwerde ans Bundesgericht sind allerdings hoch und sollten nicht unterschätzt werden, da bei einer Nichteinhaltung nicht auf die Beschwerde eingetreten wird.Werden die Fristen nicht eingehalten oder fällt ein Entscheid des Bundesgerichts, gelten die Entscheide oder die angefochtene Veranlagung als rechtskräftig.Im nächsten Beitrag unserer Beitragsserie «Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden» erklären wir Ihnen, in welchen Fällen eine verstrichene Rechtsmittelfrist wiederhergestellt werden kann.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch