Ist eine steuerpflichtige Person mit einer Veranlagung oder einem Steuerentscheid nicht einverstanden, kann sie sich dagegen wehren. Verstreicht die Rechtsmittelfrist, wird eine Veranlagung oder ein Entscheid jedoch rechtskräftig und die ordentlichen Rechtsmittel können nicht mehr ergriffen werden. Unter gewissen Umständen kann die Frist aber wiederhergestellt werden.
Wie wir im letzten Beitrag erklärt haben, muss die Einsprache innert 30 Tagen ab Eröffnung der Veranlagung erhoben werden. Wird diese Frist verpasst, wird sie rechtskräftig und kann nur noch mit den ausserordentlichen Rechtsmitteln, welche in den kommenden Beiträgen beschrieben werden, angefochten werden. Diese sind aber immer mit mehr Voraussetzungen und Aufwand verbunden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, dass die versäumte Frist wiederhergestellt wird.Es muss nachgewiesen werden, dass die Einsprache aufgrund erheblicher Gründe verspätet erhoben wurde. Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Eine falsche Fristberechnung stellt jedoch keinen Grund für die Wiederherstellung der Frist dar. Massgebend ist, dass der erhebliche Grund den Steuerpflichtigen tatsächlich und objektiv an der rechtzeitigen Eingabe gehindert hat und dieser auch nicht in der Lage war, die Frist zu wahren, indem die Aufgabe an eine andere Person delegiert worden wäre oder die Behörden über die Abwesenheit informiert worden wären. Bei juristischen Personen sind die Anforderungen daran höher, weil sie so organisiert sein müssen, dass Fristen eingehalten werden können.Im nächsten Beitrag unserer Beitragsserie «Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden» erklären wir Ihnen, in welchen Fällen ein Steuerentscheid als nichtig und damit unwirksam gilt.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch