Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Einkommen

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Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Einkommen

Während alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte wie Löhne, Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen oder geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen besteuert werden, ist ein Kapitalgewinn steuerfrei. Wie im Bundesgerichtsentscheid im Beitrag gezeigt wird, können jedoch nicht alle Zahlungen klar abgegrenzt werden.

Die Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Einkommen fällt oftmals schwierig. Gemäss dem Bundesgericht sind steuerfreie Kapitalgewinne jene, die aus der schlichten Verwaltung des privaten Vermögens herrühren oder bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit entstehen. Ist eine Tätigkeit hingegen auf Erwerb gerichtet, wird angenommen, dass selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, welche besteuert wird. Trotzdem bedarf jede Abgrenzung eines Sachverhalts einer Einzelfallwürdigung.

Im Fall 2C_731/2017, zu dem das Bundesgericht am 12. November 2018 ein Urteil erliess, war die Qualifikation einer Zahlungvon 854'003 Fr. als steuerbare Einkünfte oder steuerfreier Kapitalgewinn strittig. Der im Kanton Solothurn steuerpflichtige Beschwerdeführer hatte am 1. Juni 2012 seinen Anteil an einer Aktiengesellschaft an eine dritte Gesellschaft verkauft. Sein Arbeitsverhältnis bei der AG sollte er gemäss einer Klausel im Kaufvertrag für weitere drei Jahre beibehalten. Dafür würde er nach Ablauf der drei Jahren eine Zahlung von insgesamt 854'003 Fr. erhalten. Sollte das Arbeitsverhältnis vorher infolge Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund gegenseitiger Vereinbarung aufgelöst werden, sah der Kaufvertrag eine sofortige Auszahlung der Summe vor. Am 18. November 2013 wurde das Arbeitsverhältnis dann mittels gegenseitiger Vereinbarung beendet und die 854'003 Fr. wurden dem Steuerpflichtigen ausbezahlt. Am 29. Juni 2016 wurden er und seine Ehefrau veranlagt, wobei die Zahlung dem steuerbaren Einkommen aufgerechnet wurden. Dagegen wehrte sich das Ehepaar erfolglos mittels Einsprachen und den Zug vor Gericht, da sie der Meinung waren, dass der sog. Holdback keine steuerbaren Einkünfte, sondern einen steuerfreien Kapitalgewinn darstelle.

Die Beschwerdeführer argumentierten, dass der Holdback keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung sei. Der Lohn sei nämlich weiterhin bezahlt worden. Ausserdem spreche die Auszahlung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst und mithin gerade keine Arbeit geleistet werde, sehr gegen die Qualifikation als Erwerbseinkommen. Sie vermochten das Bundesgericht jedoch nicht zu überzeugen,welches die Frage gleich wie die Vorinstanzen beurteilte. Es betonte, dass alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer unterliegen. Insbesondere Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen oder geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen. Im vorliegenden Fall habe der Steuerpflichtige die Zahlung erhalten, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst und keine Arbeit geleistet werde, was einer Abgangsentschädigung entspreche, welche ebenfalls als steuerbare Einkunft gilt.

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