Zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit dürfen Kosten, die geschäfts- oder berufsmässig begründet sind, abgezogen werden. Es können grundsätzlich alle Kosten abgezogen werden, die für die Erzielung der selbständigen Erwerbstätigkeit notwendig sind (Z.B.: Personal- und Mietkosten). Die Ausnahmen sind im Gesetz geregelt.
Abziehbare Kosten haben einen entscheidenden Einfluss auf die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Blogbeitrag). Nach Art. 27 Abs. 1 DBG dürfen der Erfolgsrechnung nur geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten belastet werden. In Abs. 2 von Art. 27 DBG werden insbesondere folgende Kosten erwähnt:
- Die Abschreibungen und Rückstellungen
- Die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen
- Die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist
- Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Umfang von 20% oder mehr
Als geschäftsmässig begründete Aufwendungen gelten bspw. im Kanton Aargau: Bar- und Naturallöhne an das Geschäftspersonal, Mietzins für Geschäftsräume, Zinsen für Geschäftsschulden und Autokosten. Es sind grundsätzlich alle mit der selbständigen Erwerbstätigkeit zusammenhängenden, und für die Erzielung dieser Einkünfte nötigen Aufwendungen abziehbar. Ausdrücklich nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern an schweizerische oder fremde Amtsträger (Art. 27 Abs. 3 DBG).In der Buchhaltung muss strikt getrennt werden zwischen geschäftsmässig begründetem Aufwand und Ausgaben für private Bedürfnisse des selbständig Erwerbstätigen. Letztere dürfen nicht in einem Aufwandkonto verbucht werden, sondern müssen dem Privatkonto als Privatbezug belastet werden (Mäusli-Allenspach/Oertli, Das Schweizerische Steuerrecht, 2010, S. 104). Diese Kosten sind in Art. 34 DBG geregelt und umfassen insbesondere die Einkommens- und Vermögenssteuern des Steuerpflichtigen.