Gibt ein Selbstständigerwerbender seine Erwerbstätigkeit auf, profitiert er von der privilegierten Liquidationsgewinnsbesteuerung. Einkäufe in die Alters- und Berufsvorsorge können dem Liquidationsgewinn abgezogen werden. Ein Fall ging bis vor Bundesgericht.
Ein über 55 Jahre alter, selbstständig erwerbender Landwirt gab 2011 seine Erwerbstätigkeit auf und verkaufte darum eines seiner Grundstücke, ein anderes übertrug er in seinen Privatvermögen. Die zuständige Steuerverwaltung veranlagte im gleichen Jahr den privilegierten Liquidationsgewinn auf 2'156'733 Fr. Im Jahr 2015 erhob der Steuerpflichtige Einsprache. Er war der Meinung, dass anstatt der Liquidationsbesteuerung die Grundstücksgewinnsteuer anzuwenden sei. Es handelte sich jedoch um Bauland sowie um gemischte Zone, weshalb die Anwendung der Einkommenssteuer korrekt war. Der Steuerpflichtige zog aber mit der Begründung, dass die Steuerrechnung keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, weiter ans Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau. Er bemängelte weiter, dass die Steuerkommission auf seine Anträge nicht eingegangen sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sah dies gleich. Im Mai 2017 gelangte der ehemalige Landwirt dann mit einer Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht, wo er erstens beantragte, dass festgestellt werden müsse, dass keine Veranlagung stattgefunden habe und zweitens, dass die Rechnung korrigiert werden müsse.Dass der Landwirt von einem Nicht-Juristen vertreten wurde, wurde ihm zum Nachteil: Das Bundesgericht wies beide Anträge als unbegründet ab. Es betonte insbesondere die Korrektheit der Berechnung der Steuerkommission.Das Gesetz bietet bei einer Betriebaufgabe wie der vorliegenden dem selbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen die privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung. Diese findet sich in Art. 37b DBG. Dieser Gewinn besteht aus den stillen Reserven der letzten zwei Jahre vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Bestehen Deckungslücken in der beruflichen Vorsorge können fehlende Beitragsjahre eingekauft und vom Liquidationsgewinn abgezogen werden.Im vorliegenden Fall war aber die Berücksichtigung eines fiktiven Einkaufs nicht möglich. Dieser wäre mit einem Fünftel des Tarifs gem. Art. 36 DBG besteuert worden. Da er aber fehlt, unterliegt der ganze Liquidationsgewinn dem Steuersatz, welcher einem Fünftel dieses Betrages entspricht.Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Da es sich um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelte, konnte es mit einer Dreierbesetzung über den Fall entscheiden.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch