Krankheits- und Unfallkosten von Steuerpflichtigen oder von ihnen unterhaltenen Personen sind abzugsberechtigt. Der Abzug berechnet sich aus den totalen Auslagen abzüglich des Selbstbehalts.
Abzugsfähige Auslagen
Abzugsfähig sind der Selbstbehalt gemäss der Abrechnung der Krankenkasse bzw. Versicherung sowie weitere Aufwendungen, welche von den Versicherungen nicht übernommen werden (z.B. Zahnarztkosten und Auslagen für Kuraufenthalte). Des Weiteren können Mehrkosten für eine ärztlich angeordnete Diät, welche bspw. bei einer Zöliakie anfallen, ebenfalls abgezogen werden.Nicht abzugsfähig sind Präventivmassnahmen (z.B. Fitness-Center-Abo), eigene Pflegeleistungen, Schönheitsbehandlungen, Psychoanalysen und die Fahrtkosten, die in Verbindung mit Behandlungen entstehen.
Berechnung des Abzugs
Sämtlichen abzugsfähigen Aufwendungen werden die Vergütungen Dritter (Krankenkassen und Versicherungen) sowie allfälligen Anteilen an Lebenshaltungskosten, welche auch ohne die Krankheit bzw. den Unfall angefallen wären, abgezogen. Bei einer lebensnotwendigen und andauernden Diät kann zudem eine Pauschale von CHF 2500.- geltend gemacht werden. Daraus resultiert das Total an Auslagen von welchen noch der Selbstbehalt von 5% des Nettoeinkommens (Total der Einkünfte minus Total der persönlichen Abzüge) subtrahiert wird, um schliesslich auf den Abzug für Krankheits- und Unfallkosten zu kommen.
Geltendmachung des Abzugs
Für die Geltendmachung des Abzugs muss der Steuerklärung das ausgefüllte Formular „Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten“ sowie eine Kosten- und Prämienzusammenstellung der Krankenkasse beigelegt werden. Die Zusammenstellung erhält man auf Verlangen direkt von der Krankenkasse. Für sämtliche Aufwendungen, welche von keiner Versicherung getragen werden, müssen zusätzlich die jeweiligen Belege eingereicht werden.