Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber Steuerbussen. Darunter fällt gemäss Bundesgericht auch die Erbschaftssteuer. Eine Rückstellung für zu bezahlende Erbschaftssteuern darf somit als Aufwand abgezogen werden, der Kapitalzuwachs durch die Erbschaft muss aber erfolgsneutral verbucht werden.
Im Urteil 2C_1135/2016, 2C_1136/2016 vom 30. November 2017 befasste sich das Bundesgericht mit der Abzugsfähigkeit der Erbschaftssteuer. Die A. AG erbte 2012 von einer Aktionärin Liegenschaften im Wert von 51‘501‘998 Fr., welche sie in ihrer Jahresrechnung in die Aktiven setzte. In die Passiven wurde die darauf lastenden Hypotheken in der Höhe von 1‘500’000 Fr. gesetzt, womit sich ein ausserordentlicher Erfolg von 50‘001‘998 Fr. ergab. Für die Erbschaftssteuern verbuchte sie 18‘062‘674 Fr. als Rückstellung. Somit ergab sich ein handelsrechtlicher Gewinn von 31‘985‘793 Fr. Um die künftigen Gewinne steuerlich zu neutralisieren, wurde dieser in der Steuererklärung um 50‘001‘998 Fr. gekürzt, woraus sich ein Verlust von 18‘016‘205 Fr. entstand. Dies akzeptierte das Kantonale Steueramt Zürich nicht.Das Bundesgericht beurteilte den Fall wie folgt: Es bejahte die Möglichkeit, Erbschaftssteuern im Sinne des Art. 59 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzuziehen. Weiter entstehe durch Kapitalzuwachs aus Erbschaft nach Art. 60 lit. c DBG kein steuerbarer Gewinn. Als ein solcher Kapitalzuwachs aus Erbschaft gelte aber – anders als es die A. AG gemacht hatte – nicht der gesamte Wert der geerbten Liegenschaften, sondern lediglich der Nettozuwachs an Kapital durch die Erbschaft. Im vorliegenden Fall sei das der Wert der geerbten Liegenschaften abzüglich der Hypotheken und der dafür bezahlten Erbschaftssteuer. Art. 60 lit. c DBG sei dafür vorgesehen, die Erbschaft als eine der aufgelisteten Vorgänge gewinnsteuerrechtlich erfolgsneutral abzuwickeln, da dieser Kapitalzuwachs nicht durch die Gesellschaft selber erwirtschaftet worden sei. Werde nun aber der gesamte Wert der Erbschaft vom handelsrechtlichen Gewinn abgezogen, sei dies nicht mehr gegeben, weil der Betrag der Erbschaftssteuer im Ergebnis doppelt korrigiert werde und der steuerbare Gewinn zu tief, bzw. der Verlust zu hoch ausfalle. Korrekterweise betrage der Verlust der A. AG also nicht 18'016'205 Fr., sondern Fr. 15'521 Fr.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.