Nach einer Scheidung wird meist Kindesunterhalt fällig, welcher regelmässig oder unregelmässig für die Deckung der laufenden Bedürfnisse bezahlt wird. Steuerlich betrachtet sind diese Leistungen beim Zahlenden vom Einkommen abzugsfähig. Dazu darf der Unterhalt jedoch nur bis zur Volljährigkeit des Kindes und nur an den sorgeberechtigten Elternteil geleistet werden, und nicht etwa direkt an das Kind.
Nach einer Scheidung fällt in den meisten Fällen Kindesunterhalt an, welcher beim Zahlenden vom Einkommen abgezogen werden können und beim Empfänger dem Einkommen hinzugerechnet wird. Als solche Unterhaltsbeiträge im Sinne des Steuergesetzes gelten Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, welche regelmässig oder unregelmässig für die Deckung der laufenden Bedürfnisse bezahlt werden. Damit sie wie in Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG beschrieben beim Zahlenden vom Einkommen abgezogen werden können, müssen die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder geleistet werden. Nicht abzugsfähig sind etwa Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, welche beim Empfänger gemäss Art. 24 lit. e (erster Satzteil) DBG grundsätzlich steuerfrei sind. Darum kann der Zahlende sie auch nicht von seinen Einkünften abziehen.Am 21. Februar 2018 befasste sich das Bundesgericht mit einem Fall aus Fribourg. 2003 liess sich dort ein Ehepaar scheiden. Der 1990 geborene Sohn sollte bei der Mutter bleiben, weshalb vereinbart wurde, dass der Ehemann einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 15'000.-- bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung zu bezahlen sollte. Dieser blieb jedoch aus, sodass der Sohn im Jahr 2010 seinen Vater auf die ausgebliebenen Zahlungen betrieb. In der Folge einigten sich Vater und Sohn auf eine Zahlung von 800‘000 Fr., welche der Vater schliesslich an den mittlerweile volljährigen Sohn leistete. Diese Leistung zog der steuerpflichtige Vater von seinem Einkommen ab, da er darin eine abzugsfähige Unterhaltsleistung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG Dies wurde aber nicht akzeptierte, da der Betrag als eine nicht abzugsfähige Kapitalabfindung und nicht etwa als Nachzahlung einer periodischen Unterhaltsleistung qualifizierte wurde. Die Zahlung sei nämlich direkt an den Sohn geleistet worden und zur Zeit der Zahlung sei dieser sowieso bereits volljährig gewesen.Vor Bundesgericht wurde von den Steuerpflichtigen gefordert, dass die Zahlung vom Einkommen abgzugsfähig sei, da sie die dem Sohn für die Zeit vor seiner Volljährigkeit geschuldet sei. Aber auch das Bundesgericht widersprach den Steuerpflichtigen. Damit Unterhaltsbeiträge für ein Kind gem. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG abgezogen werden können, werde die elterliche Sorge beim die Zahlung empfangenden Elternteil vorausgesetzt. Unter der elterlichen Sorge stehen Kinder jedoch gem. Art. 296 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 ZGB nur bis sie volljährig sind. Im vorliegenden Fall sei der Sohn aber bereits volljährig gewesen. Weiter sei die Zahlung - anders als in Art. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG gefordert – nicht an die Mutter geleistet worden, sondern direkt an den Sohn. Diese Gründe liessen eine Abzugsfähigkeit nicht zu, weshalb das Bundesgericht den Fall abwies.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch