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Aufrechnung einer von Amtes wegen gebildeten Steuerrückstellung

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Aufrechnung einer von Amtes wegen gebildeten Steuerrückstellung

Rückstellungen sind zulässig für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist. So etwa Steuern, welche im Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht veranlagt wurden. Bisherige Rückstellungen, die nicht mehr begründet sind, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet. Dies betrifft auch von Amtes wegen gebildete Steuerrückstellungen.

Am 1. Mai 2017 entschied das Bundesgericht über einen Fall, über den bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz urteilte. Eine Immobiliengesellschaft wurde von der Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer 2012 mit einem Reingewinn von 5'611'900 Fr. veranlagt. Anders als die Immobiliengesellschaft in ihrer Steuererklärung nahm sie eine unterschiedliche interkantonale Steuerausscheidung vor. Dies führte zu höheren Grundstücksgewinnsteuern im Kanton Bern, weshalb die Verwaltung sogleich eine Rückstellung in der Höhe von 600‘000 Fr. dafür bildete. Wegen Einsprache der Steuerpflichtigen wurde die interkantonale Steuerausscheidung geändert und auf die zusätzliche Steuerrückstellung für Staats- und Gemeindesteuern verzichtet. Gegen die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2012 ging hingegen keine Einsprache ein, sodass sie wirksam wurde. Für das Steuerjahr 2013 wurde die Rückstellung von 600‘000 Fr. für die direkte Bundessteuer wieder aufgelöst und die Immobiliengesellschaft wurde mit einem Reingewinn von 1'138'900 Fr. veranlagt, da die Rückstellung von 600‘000 Fr. nun nicht mehr begründet war und somit in den Gewinn floss. Die Steuerpflichtigen beantragten beim Bundesgericht, dass die Auflösung der Rückstellung nicht gerechtfertigt sei und der Reingewinn darum bei 538‘900 Fr. festzusetzen sei.Das Bundesgericht wies die Beschwerde aber ab. Es bestehe kein Recht auf Beibehaltung einer Rückstellung, wenn die Steuerbehörde in den Vorjahren auf deren Aufrechnung verzichtet oder eine solche zu Unrecht gewährt hätte. Die Steuerverwaltung habe auch nicht den Vertrauensgrundsatz verletzt, denn die Wiederauflösung einer von der Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren gebildeten Rückstellung sei auch dann zulässig, wenn die Rückstellung ursprünglich nicht gerechtfertigt war und daher schon bei deren Bildung hätte besteuert werden müssen. Ausserdem hätte sich die Beschwerdeführerin gegen die zu Unrecht gewährte Steuerrückstellung mit Einsprache wehren können, was sie aber unterliess. Das Gericht betonte ausserdem, dass sämtliche in den Vorjahren gewinnmindernd gewährten Rückstellungen dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden. Dies umfasse auch - wie vorliegend - von Amtes wegen gebildete Rückstellungen und nicht nur die in Art. 63 Abs. 2 DBG beschriebenen vom Steuerpflichtigen zu Lasten der Erfolgsrechnung verbuchten Rückstellungen.Steuererklärung für Firmen leicht gemacht – mit taxeaSie können die Steuererklärung Ihrer Firma mittels unserer Steuerpp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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