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Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer

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Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer

Bei einer Immobilienübertragung wird in den meisten Kantonen neben einer allfälligen Grundstücksgewinnsteuer auch eine Handänderungssteuer geschuldet. Die Ausgestaltung ist kantonal unterschiedlich geregelt. Die Höhe der Steuer bemisst sich aber meist anhand der Höhe der Gegenleistung, die für den Erwerb des Grundstückes bezahlt wird.

Die Übertragung einer Immobilie bringt jeweils steuerliche Pflichten mit sich. So wird bei einem Gewinn eine Grundstücksgewinnsteuer fällig. In den meisten Kantonen wird aber auch eine Handänderungssteuer geschuldet, welche den Übergang eines dinglichen Rechts an einer Immobilie besteuert. Ob und wie die Steuer erhoben wird, ist nicht eidgenössisch geregelt, sondern Sache der Kantone. So sehen diverse Kantone wie Schwyz, Zug oder Zürich davon ab, eine Handänderungssteuer zu erheben. In gewissen Kantonen spricht man auch nicht von einer Steuer, sondern von Gebühren. Die Höhe der Handänderungssteuer bemisst sich meist anhand der Höhe der Gegenleistung, die für den Erwerb des Grundstückes bezahlt wird. Dies kann der Kaufpreis sein, jedoch aber auch noch weitere Leistungen umfassen.Am 15. März 2018 behandelte das Bundesgericht einen Fall, der die Höhe einer Handänderungssteuer im Kanton Bern zur Streitfrage hatte. Der Beschwerdeführer vergab der Y AG am 13. Juni 2013 den Auftrag, die Bebaubarkeit eines Grundstücks zu prüfen, ein Vorprojekt und Projektpläne für ein Einfamilienhaus auszuarbeiten sowie ein Baugesuch zur Einreichung vorzubereiten. Dafür bezahlte er 30‘000 Fr., welche bei Abschluss des definitiven Bauvertrages an den Werkpreis des Hauses anzurechnen seien. Am 26. August 2013 erwarb er das noch unbebaute Grundstück für 232'200 Fr.. Zwei Tage später, am 28. August 2013, unterzeichnete der Beschwerdeführer das Baugesuch und reichte die Pläne ein. Am 29. November bzw. am 9. Dezember 2013 schloss er mit der Y AG einen Bauvertrag zur Erstellung eines Einfamilienhauses auf der betroffenen Parzelle, wofür ein Pauschalpreis von Fr. 437'690 Fr. vereinbart wurde. Das zuständige Grundbuchamt beurteilte diesen Vorgang gleich wie den Kauf einer schlüsselfertigen Baute, weshalb nicht nur der Grundstückspreis, sondern auch der Werklohn der Y. AG in die Berechnung der Handänderungssteuer miteinfloss. Der Steuerpflichtige wehrte sich dagegen und zog den Fall weiter bis vor Bundesgericht.Das Bundesgericht verwies auf Art. 6a des Berner Handänderungssteuergesetzes, welcher beschreibt, dass bei Kaufverträgen über eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit und bei Kaufverträgen, die mit einem Werkvertrag so verbunden sind, dass eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit erworben wird, die Steuer nach dem Gesamtpreis (Landpreis und Werklohn) bemessen wird. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er aufgrund des Projektierungsvertrages nicht zum Abschluss des Werkvertrages vom 29. November/9. Dezember 2013 verpflichtet gewesen sei. Hätte er den Anbieter gewechselt, wäre lediglich ein Verlust von Fr. 30'000 Fr. eingetreten. Er vermochte das Bundesgericht jedoch nicht zu überzeugen. Der Werkvertrag sei zeitlich zwar erst nach dem Erwerb des Grundstücks am 26. August 2013 abgeschlossen worden, es wurden aufgrund des Projektierungsauftrags vom 13. Juni 2013 aber bereits umfangreiche Vorbereitungsarbeiten und fertige Projektpläne erstellt, was es dem Beschwerdeführer ermöglichte, lediglich zwei Tage nach Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrages das Baugesuch zu unterzeichnen und die erforderlichen Pläne einzureichen. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass er bei der Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrags bereits entschlossen war, das von der Y AG geplante Gebäude zu erstellen und faktisch nicht mehr frei war, zu entscheiden, wann und wie er sein Land überbaue.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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