Wer im Besitz von Beteiligungsrechten einer GmbH oder AG ist, muss diese in der Steuererklärung offenlegen. Lesen Sie in unserem Artikel was Inhaber von Aktien oder Stammanteilen bei ihrer privaten Steuererklärung beachten müssen.
Offenlegung von Beteiligungsrechten und Ausschüttungen
Inhaber von Kapitalgesellschaften müssen bei der privaten Steuererklärung einige zusätzliche Informationen angeben:
- Stammanteile und Aktien unterliegen der Vermögenssteuer und müssen daher im Wertschriftenverzeichnis offengelegt werden.
- Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften unterliegen der Verrechnungssteuer und müssen ebenfalls im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt werden. Ist die steuerpflichtige Person mit mindestens 10% an Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt, erfolgt auf staats- und gemeindeebene eine ermässigte Besteuerung. Dabei kommt in der Regel der halbe Steuersatz, welcher für das Gesamteinkommen gilt, zur Anwendung. Solche Ausschüttungen sind mit dem Code „Q“ zu kennzeichnen. Ehepaare, welche zusammen die Mindestquote von 10% erreichen, haben ebenfalls Anrecht auf einen reduzierten Steuersatz. Auf Bundesebene sind diese Einkünfte im Umfang von 60% steuerbar. Für Ausschüttungen von nicht kotierten Gesellschaften ist stets eine Bescheinigung beizulegen. Unter Umständen besteht die Möglichkeit die Unternehmensgewinne in Form von Lohn auszuschütten (vgl. Lohn vs. Dividende).
- Ein allfälliges Kontokorrent gegenüber der Firma ist ebenfalls im Wertschriftenverzeichnis anzugeben.
Kursgewinne von Aktien sind steuerfrei solange sie sich im Privatbesitz befinden.