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Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes

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Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes

Viele Arbeitnehmer pendeln täglich oder regelmässig zwischen Wohn- und Arbeitsort oder sind sogar als Wochenaufenthalter am Arbeitsort angemeldet. Dabei stellt sich die Frage, welcher Kanton Steuern erheben darf. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt der Ort über die Steuerhoheit, an dem eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat.

Gemäss Bundesgericht ist der steuerrechtliche Wohnsitz einer unselbständig erwerbenden Person grundsätzlich der Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der steuerrechtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen diese Interessen abgeleitet werden können. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände.Am 6. Juni 2018 beurteilte das Bundesgericht einen Fall, der die Steuerhoheit zwischen Zürich und Wallis zur Streitfrage hatte. Eine ledige Steuerpflichtige, die seit Geburt ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Wallis hatte, war seit 2008 im Kanton Zürich als unselbständig Erwerbende tätig und wo sie ab 2013 auch eine Wohnung mietete. Angemeldet war sie in Zürich als Wochenaufenthalterin. Im Wallis unterhielt sie weiterhin ihre Freundschaften und wirkte in Vereinen mit. Ausserdem stand ihr in ihrem Elternhaus dauerhaft ein Zimmer zur Verfügung. Im Februar 2016 beanspruchte das kantonale Steueramt Zürich mit einer Domizilverfügung die Steuerhoheit, wogegen sich die Frau mittels Einsprache wehrte. Sie wurde aufgefordert, detaillierte Angaben zum Aufenthalt an den Wochenenden zu machen und diese mittels Strom- und Telefonabrechnungen, Bankauszügen und Ausführungen zu ihren persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen in Zürich und Wallis zu belegen. Sie reichte ihre Agenda, eine Bestätigung ihrer Eltern, Strom- und Telefonabrechnungen sowie einen Kontoauszug ihrer Walliser Bank ein, und bezeichnete Walliser Kollegen als Zeugen. Die Einsprache wurde trotzdem abgewiesen, ebenso der Rekurs an das Steuerrekursgericht. Als nächste Instanz sah das Verwaltungsgericht den Lebensmittelpunkt im Kanton Zürich, da es die von der Praxis entwickelte natürliche Vermutung anwandte, dass bei einem mehr als fünfjährigen Aufenthalt einer über dreissigjährigen ledigen Person am Arbeitsort der Lebensmittelpunkt dort vermutet werden könne. Ausserdem habe die Steuerpflichtige ihre Wohnug nach der Kündigung der Arbeitsstelle nicht aufgegeben und sei 2015 nur an etwas mehr als der Hälfte der Wochenenden nachweislich im Kanton Wallis gewesen. Die Steuerpflichtige zog den Entscheid daher weiter an das Bundesgericht.Die Richter in Lausanne bestätigten die Vorgehensweise der Vorinstanzen. Bei verheirateten Personen würden die persönlichen und familiären Kontakte zum Familienort regelmässig höher gewichtet werden als jene zum Arbeitsort, falls die betreffende Person unselbständig erwerbstätig sei, keine leitende Stellung einnehme und täglich oder regelmässig an den Wochenenden an den Familienort zurückkehre. Gleiches gelte auch für ledige Personen, bei denen die Eltern und Geschwister die Familie darstellten. Die Bindung zur elterlichen Familie sei aber meist lockerer als die unter Ehegatten, weshalb erhöhte Anforderungen gelten würden. Die praxisgemässe Vermutung, dass Beziehungen lediger Personen zum Arbeitsort in den Vordergrund treten, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort aufhält, sei von der Vorinstanz korrekt angewandt worden. Die Vermutung könne nur dadurch entkräftet werden, indem die ledige Person nachweise, dass sie regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der Familie heimkehre, mit welcher sie besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflege. Im vorliegenden Fall sei zwar unstrittig, dass die Steuerpflichtige weiterhin Beziehungen zum Familienort unterhalte, es sei jedoch nicht hinreichend nachgewiesen, dass diese Beziehungen diejenigen in Zürich überwiegen, weshalb ihr steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton Zürich liege.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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