Grundsätzlich dürfen Einkäufe in die Pensionskasse innert einer Sperrfrist von drei Jahren nach Einzahlung nicht bezogen werden, da sie sonst nicht von den Einkünften abgezogen werden dürfen. Von der Begrenzung ausgenommen sind Wiedereinkäufe im Falle einer Scheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Eine Steuerumgehung liegt gemäss Bundesgericht vor, wenn ein ungewöhnliches, sachwidriges oder absonderliches Vorgehen gewählt wird, welches unter den wirtschaftlichen Gegebenheiten als völlig unangemessen erscheint, sich dieses Vorgehen einzig mit der Absicht der Steuerersparnis erklären lässt und das ungewöhnliche Vorgehen auch tatsächlich zu einer Steuerersparnis führt. Dieser bewusst sehr allgemein formulierte Tatbestand deckt Sachverhalte unterschiedlichster Art ab. Im Bereich der Altersvorsorge gilt es etwa als missbräuchlich , wenn ein Einkauf in die Pensionskasse getätigt wird und dieser nach dem Abzug im Einkommen wieder bezogen wird. Darum gilt grundsätzlich eine Sperrfrist von drei Jahren nach der Einzahlung der Einkäufe in die 2. Säule.Am 14. Juni 2017 behandelte das Bundesgericht einen Fall, in dem ein Schwyzer Steuerpflichtiger innert dieser Sperrfrist von drei Jahren das Pensionskassenkapital bezog. Der Beschwerdeführer hatte sich 2007 von seiner Frau scheiden lassen, weshalb sie in der Folge die Hälfte des einbezahlten Kapitals zugewiesen bekam. Um die so entstandene Lücke zu füllen, nahm er 2007, 2009 und von 2010 bis 2012 wieder Einkäufe in die 2. Säule vor. 2013 bezog er Pensionskassenkapital. Die Steuerverwaltung Schwyz sah darin eine Steuerumgehung und verweigerte die Steuerminderung auf die Einkäufe in den Jahren 2010 bis 2012. Sie verwies auf die dreijährige Sperrfrist, gemäss derer Einkäufe steuerlich nicht abzugsfähig sind, wenn innert der Sperrfrist von drei Jahren nach der letzten Einzahlung Kapital aus der Pensionskasse bezogen wird. Die darauffolgende Einsprache und der Rekurs wurden abgewiesen, weshalb der Fall vor Bundesgericht landete.Das Bundesgericht beurteilte den Sachverhalt jedoch anders. Es verwies auf die Ausnahmen in Art. 79b Abs. 4 BVG, welcher beschreibt, dass Wiedereinkäufe im Falle einer Ehescheidung von der Begrenzung ausgenommen seien. Die in Abs. 4 angesprochene Begrenzung betreffe nicht nur die Höhe des Einkaufs, sondern auch die Sperrfrist. Nach einer Scheidung solle es geschiedenen Ehegatten ermöglicht werden, sich nach Aufteilung der Vorsorgeleistung vorsorgemässig wieder gleich zu stellen wie vor der Scheidung. Um die durch die Aufteilung des Pensionskassenkapitals entstandene Lücke wieder zu schliessen, müsse ein Wiedereinkauf möglich sein, selbst innert der dreijährigen Sperrfrist.Im vorliegenden Fall könne auch nicht von einer Steuerumgehung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe bereits kurz nach der Scheidung erste Wiedereinkäufe getätigt. Es sei nicht ungewöhnlich, dass er den Einkauf des restlichen Betrags verteilt auf die Jahre 2010 bis 2012 vornahm, da es um grosse Beträge ging. Ausserdem musste der Steuerpflichtige Ende 2012 unfreiwillig vorzeitig in den Ruhestand treten. Die Anforderungen zur Annahme einer Steuerumgehung seien hoch und dass diese hier erfüllt worden seien, sei nicht ersichtlich.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch