Die in Art. 127 BV geregelten Grundsätze der Besteuerung bilden Mindeststandards die der Gesetz- oder Verordnungsgeber zu beachten hat. Neben der Ausgestaltung der Steuern, sind auch die Erhebungsprinzipien und das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung festgehalten.
In Art. 127 der Bundesverfassung stehen die Grundsätze der Besteuerung geschrieben. Die dortigen Leitsätze bilden die Grundlage für die bundesrechtlichen und kantonalen Steuergesetze. Sie sind in jedem Fall zu beachten
Ausgestaltung der Steuern
Gemäss Art. 127 Abs. 1 BV muss die Ausgestaltung der Steuern, namentlichder Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessungin den Grundzügen im Gesetz selbst geregelt sein. Besagte Mindestanforderungensind in einem formellen Gesetz d.h. einem Gesetz, das dem Referendumunterstand, festzuhalten. Dieser erste Absatz dient der Rechtssicherheit, dennim Dickicht der Steuerverordnungen kann man leicht den Überblick verlieren. Dergenannte Grundsatz gilt für den Bund und die Kantone. Im Fall «ChristianScience Society» (BGE 103 Ia 242) hat das Bundesgericht zudem entschieden, dassdas Leitprinzip nicht nur für die Steuerpflicht selbst, sondern auch fürallfällige Ausnahmen gilt.
Steuererhebungsprinzipien
In Art. 127 Abs. 2 BV sind die sogenannten Steuererhebungsprinzipienfestgehalten. Dazu gehören die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit derBesteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichenLeistungsfähigkeit. Sie sollen den Steuerpflichtigen vor übermässigenstaatlichen Eingriffen schützen. Der Grundsatz der Allgemeinheit derBesteuerung resultiert aus dem Bedürfnis nach Gleichbehandlung und besagt, dassjedermann Steuern zahlen soll. Dies unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Abstammungoder Religionszugehörigkeit. Mit dem Grundsatz der Gleichmässigkeit derBesteuerung soll eine Verteilung der staatlichen Last nach gleichem Masssichergestellt werden. Aus diesem Leitsatz resultiert die progressiveAusgestaltung der Steuerbelastung. Das Prinzip der Besteuerung nach derwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt, dass die Steuerpflichtigen imVerhältnis ihrer Mittel zum staatlichen Haushalt beitragen. Es stellt auf dieFähigkeit der Bürger ab sich an den Steuerlasten zu beteiligen.
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung
In Art. 127 Abs. 3 BV ist das Verbot der interkantonalenDoppelbesteuerung festgehalten. Das bedeutet, dass dieselbe Person nicht fürdenselben Vermögensteil in zwei Kantonen mit derselben Steuer belastet werdendarf. Weil der Bund seiner Verpflichtung entsprechende Massnahmen zu erlassennicht nachgekommen ist, hat das Bundesgericht diese Aufgabe an die Handgenommen. In einer langjährigen Praxis hat es Richtlinien konkretisiert, welchedie interkantonale Doppelbesteuerung verhindern sollen. Zwar enthält auch dasSteuerharmonisierungsgesetz Normen, welche die Abgrenzung des kantonalenBesteuerungsrechts erleichtern, primärer Zweck des Gesetzes ist aber dieVereinheitlichung der kantonalen Rechtssätze.
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