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Die Verrechnungssteuer einfach erklärt

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Die Verrechnungssteuer einfach erklärt

Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer, die vom Bund auf gewissen Kapitalerträgen (z.B. Zinsen, Dividenden) erhoben wird. Schweizer Steuerpflichtige können die Verrechnungssteuer von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern.

Zum Jahresende hin freuen sich viele Menschen auf die Auszahlung von Dividenden oder Zinserträgen auf Sparkapitalien. Die Freude über den finanziellen Zustupf wird aber häufig dadurch getrübt, dass 35 Prozent der Erträge gar nicht erst ausgezahlt werden, sondern in Form der Verrechnungssteuer an den Staat gehen. Weshalb dem so ist und wie Sie dennoch an ihr Geld kommen, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

Abzug vor Auszahlung des Kapitalertrags

Die Verrechnungssteuer ist eine der unzähligen Schweizer Steuerarten. Sie ist im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) sowie der dazugehörigen Verordnung geregelt und wird vom Bund auf Erträgen des beweglichen Vermögens erhoben. Besteuert werden etwa Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Geldspielen, Lotterien, Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung und bestimmte Versicherungsleistungen. Die Höhe der Verrechnungssteuer beläuft sich auf 35 Prozent (15 Prozent auf Leibrenten und Pensionen, 8 Prozent auf sonstigen Versicherungsleistungen) des jeweiligen Vermögensertrags. Dieser Betrag wird vom Schuldner der steuerbaren Leistung (z.B. Bank, die Zinsen entrichtet oder Unternehmen, das Dividenden auszahlt) direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung bezahlt.

Beispiel: Beat hat ein Sparkonto, das einen verrechnungssteuerpflichtigen Zins von CHF 100 abwirft. Die Bank wird Beat nur CHF 65 direkt ausbezahlen.

Verrechnungssteuer dient Sicherungszwecken

Die Ursache für den Abzug ist simpel: die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer. Zweck der Verrechnungssteuer ist es nicht, den Empfänger eines Kapitalertrags endgültig zu belasten, sondern sie soll diesen lediglich dazu animieren, seine Erträge in der Steuererklärung zu deklarieren und Steuerhinterziehungen vorzubeugen. Wer seine Zinsen und Dividenden in der Steuererklärung korrekt angibt, erhält die Verrechnungssteuer zurückerstattet. Weil die Verrechnungssteuer höher ist als die ordentliche Besteuerung, lohnt es sich nicht, einen Kapitalertrag zu verschweigen.

Beispiel: Um sicherzustellen, dass Beat seine Steuererklärung ausfüllt und einreicht, ist die Bank verpflichtet, die restlichen CHF 35 Zinsertrag der ESTV zu überweisen.

Steuerpflichtige können Steuer zurückfordern

In der Schweiz ansässige Steuerpflichtige, das heisst Personen mit Wohnsitz und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, können die Verrechnungssteuer wieder zurückfordern. Der Empfänger der steuerbaren Leistung muss dazu innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, einen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu stellen. Am einfachsten geht das, indem der betroffene Vermögenswert, der Zins und der Steuerabzug in der Steuererklärung deklariert werden.

Beispiel: Um die Verrechnungssteuer von CHF 35 zurückzuerhalten, führt Beat sein Sparkonto und die abgezogene Verrechnungssteuer in der entsprechenden Position in der Steuererklärung auf.

Steuerverwaltung prüft Antrag und überweist Verrechnungssteuer

Die ESTV prüft, ob alle Voraussetzungen zur Rückzahlung der Verrechnungssteuer erfüllt sind. Beispielsweise wird sichergestellt, ob die antragstellende Person tatsächlich in der Schweiz wohnhaft ist. Für im Ausland ansässige Steuerpflichtige ist die Verrechnungssteuer in der Regel eine definitive Belastung, es sei denn ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat der steuerpflichtigen Person erlaubt eine Rückerstattung. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, bezahlt die ESTV die abgezogene Verrechnungssteuer zurück.

Beispiel: Beat hat alles richtig gemacht. Der abgezogene Betrag von CHF 35 wird ihm von der ESTV auf das in der Steuererklärung angegebene Konto überwiesen. Jetzt verfügt Beat wieder über den gesamten Zins von CHF 100.

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