Fehlt die Steuererklärung nach einer abgelaufenen Mahnfrist immer noch oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, veranlagen die Steuerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen. Gegen eine solche Veranlagung kann nur Einsprache erhoben werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist.
Im Normalfall veranlagen Steuerbehörden aufgrund der gemachten Angaben in der Steuererklärung. Wird von den Steuerpflichtigen hingegen keine Steuererklärung eingereicht, veranlagen die Behörden nach einer verstrichenen Mahnfrist nach pflichtgemässem Ermessen. Dabei werden Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Gegen eine solche Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur Einsprache erheben, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. Die begründete Einsprache samt allfälliger Beweismittel muss innert 30 Tagen erhoben werden.Im Mai 2017 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, bei dem die Einsprache gegen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zum Streitpunkt geworden war. Eine im Kanton Schaffhausen steuerpflichtige GmbH hatte für die Steuerperiode 2014 keine Erklärung eingereicht. Nachdem sie auch Mahnungen der Steuerbehörden verstreichen liess, veranlagte diese nach pflichtgemässem Ermessen. Diese hatte nun 30 Tage Zeit, um gegen eine offensichtliche Unrichtigkeit Einsprache zu erheben. Der Treuhänder der Gesellschaft tat dies innert Frist und meldete, dass die GmbH einen Verlust eingefahren habe. Er reichte jedoch keinen Jahresabschluss oder eine Steuererklärung ein, sondern versprach lediglich, diese später nachzureichen. Die Unterlagen gingen zwei Wochen später bei den Steuerbehörden ein, womit die Frist abgelaufen war und diese nicht mehr darauf eingingen. Die GmbH brachte die Sache vor das Obergericht Schaffhausen, wo sie Recht erhielt. Gemäss dem Obergericht war die Einsprachebegründung ausreichend, denn es gehe daraus hervor, dass das Geschäftsjahr 2014 mit einem Verlust abgeschlossen worden sei. Ausserdem sei in Aussicht gestellt worden, den Abschluss und die Steuererklärung 2014 nachzureichen, was einer rechtzeitigen Beweisofferte entspreche.Die Steuerbehörden waren anderer Meinung und zogen den Fall weiter vor das Bundesgericht, das ihnen Recht gab. Die Einsprache müsse so gestaltet sein, dass die Steuerbehörden mit Blick auf die Begründung und die Beweismittel ohne Weiteres erkennen könne, ob die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ausgefallen sei. Innerhalb der gesetzlichen Einsprachefrist von 30 Tagen habe die GmbH gar keine Unterlagen eingereicht, weshalb es den Steuerbehörden nicht möglich gewesen sei, abzuschätzen, ob die Veranlagung offensichtlich unrichtig ausgefallen sei. Der umfassend zu erbringende Nachweis darüber sei erst danach eingegangen. Daher gelte die Eingabe als verspätet eingereicht, weshalb das Recht zur Einsprache insgesamt untergegangen sei.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch