Erbt ein Nachkomme oder Elternteil, fällt in den meisten Kantonen keine Erbschaftssteuer an. Sollen Geschwister erben, wird sie hingegen meistens fällig. Gleich verhält es sich bei der Schenkungssteuer. Schlagen Geschwister aber ihr Erbe zugunsten der Eltern aus, nur um es danach von ihnen steuerfrei als Schenkung zu erhalten, handelt es sich um Steuerumgehung.
Erbschaftssteuern sind kantonal geregelt und werden fällig, wenn der Nachlass an die Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht. Ob eine Erbschaftssteuer erhoben wird, hängt davon ab, wer erbt. Ehepartner und Personen in eingetragener Partnerschaft untereinander sowie Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder sind meistens steuerbefreit. Die Entscheidung darüber sowie die Höhe der Erbschaftssteuer ist aber den Kantonen überlassen. Die Höhe der Erbschaftssteuer berechnet sich anhand der Höhe des übertragenen Vermögens. Auch die Entscheidung, ob bei einer Schenkung Steuern erhoben werden, liegt im Kompetenzbereich der Kantone. Sie legen fest, wer Schenkungssteuern zu entrichten hat und wie hoch diese sind. Im Kanton Aargau beispielweise sind die Eltern und Nachkommen des Verstorbenen, bzw. Schenkenden steuerfrei. Die Geschwister des Verstorbenen, bzw. Schenkenden hingegen haben Erbschafts- und Schenkungssteuern zwischen 6 % und 23 % zu entrichten.Diesen Unterschied machte sich ein Steuerpflichtiger im Kanton Aargau zunutze, dessen Fall (BGer 2D_40/2016) letztendlich vor dem Bundesgericht landete. Der Bruder des Steuerpflichtigen verstarb im Dezember 2007 und hinterliess ein Baugeschäft. Erben waren die Mutter des Verstorbenen sowie sein Bruder, welcher aber im Januar 2008 seine Hälfte des Erbes in der Höhe von 685'490 Fr. ausschlug. Dieses fiel somit vollumfänglich der Mutter zu, welche im Kanton Aargau dafür keine Erbschaftssteuern entrichten muss. In den folgenden Monaten tätigte sie Schenkungen in der Höhe von 723'613 Fr. an ihren Sohn, der das Erbe ausgeschlagen hatte. Schenkungen an Nachkommen sind im Aargau ebenfalls steuerfrei.Das Kantonale Steueramt Aargau war damit aber nicht einverstanden. Es sah darin eine Steuerumgehung, durch die der Steuerpflichtige 112'752.80 Fr. (16.45 % seiner Erbhälfte) an Erbschaftssteuern eingespart habe, und veranlagte ihn daher zu diesem Betrag. Der Steuerpflichtige zog den Fall weiter an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau und an das kantonale Verwaltungsgericht, welche beide dem Steueramt Recht gaben.Und auch am Bundesgericht scheiterte der Steuerpflichtige, denn es bestätigte die Vorinstanzen. Eine Steuerumgehung liege vor, wenn (1.) die gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich ist, (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich nur darum gewählt wurde, um Steuern einzusparen, und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde. Alle drei Kriterien seien im vorliegenden Fall zu bejahen.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch