Erhebt der Staat öffentliche Abgaben wie Steuern oder Gebühren, bedarf er dazu einer gesetzlichen Grundlage, welche genügend bestimmt sein muss. Die Gesetzesgrundlage muss mindestens die Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen nennen. Fehlt diese Grundlage, ist die Erhebung unrechtmässig und kann angefochten werden.
Öffentliche Abgaben wie Steuern oder Gebühren bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem Gesetz, damit die Abgabe dem Legalitätsprinzip entspricht. So soll verhindert werden, dass der Staat nach Lust und Laune Gebühren eintreiben kann. Weiter muss die gesetzliche Grundlage zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen selbst enthalten. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Abgabe unrechtmässig.Am 12. Oktober 2018 entschied das Bundesgericht über den Fall 2C_699/2017, der die Rechtmässigkeit von Parkierungsgebühren zur Streitfrage hatte. In der Gemeinde Reichenburg im Kanton Schwyz hatte ein Ehepaar ein Mehrfamilienhaus gekauft, das über keine eigenen Parkplätze verfügt. Für die drei fehlenden Parkplätze wurde von der damaligen Bauherrschaft 15'000 Fr. (5000 Fr./Parkplatz) als Ersatzabgabe an die Gemeinde bezahlt. Dem Ehepaar als Käufer des Hauses wurde von der Gemeinde dann mitgeteilt, dass für diese Liegenschaft ein Anrecht (ohne Anspruch auf ausschliessliche Nutzung) bestehe, drei Fahrzeuge auf den öffentlichen Parkplätzen abzustellen und sie erhielten später auch drei kostenlose und auf unbestimmte Zeit gültige Parkplatzkarten. 2014 übertrug das Ehepaar das Haus an ihren Sohn. Im Jahr 2015 stellte die Gemeinde ihr neues Parkierungskonzept vor, wonach eine Jahresparkkarte für einen öffentlichen Parkplätze für Private neu 800 Fr. pro Jahr kosten sollte. Die bis anhin ausgestellten Parkkarten seien nicht mehr gültig. Der Sohn als neuer Eigentümer des Hauses wehrte sich dagegen und zog den Fall aufgrund Abweisungen bis vor das Bundesgericht.Seine Argumentation war sehr breit aufgestellt. Er machte unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Verbots des überspitzten Formalismus und der formellen Rechtsverweigerung sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend, welche vom Bundesgericht allesamt für unbegründet erklärt wurden. Jedoch die von ihm behauptete Verletzung des Legalitätsprinzips im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühr für die Benutzung von Parkplätzen auf öffentlichem Grund wurde gutgeheissen. Die neue Parkplatzgebühr wurde auf Art. 3 Abs. 4 des Strassengesetzes (SVG) in Verbindung mit § 36 des Strassengesetzes Schwyz (StraG/SZ) und §§ 81 f. des Justizgesetzes Schwyz (JG/SZ) in Verbindung mit der Gebührenordnung des Kantons Schwyz abgestützt. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass Art. 3 Abs. 4 SVG keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Benutzungsgebühr für Parkplätze darstelle. Ebenso verhalte es sich mit § 36 StraG/SZ, welcher die Zuständigkeit des Strassenträgers statuiere, namentlich Verkehrsanordnungen nach Massgabe des Bundesrechts zu treffen. Und auch §§ 81 f. JG/SZ sei hier nicht anwendbar, da der Gegenstand der Abgabe nicht genügend bestimmt sei und sowieso fraglich sei, ob dieses Gesetz herangezogen werden könne, da es die Organisation und die Zuständigkeiten der Justizbehörden regle. Abschliessend stellte das Bundesgericht fest, dass die Erhebung von Parkplatzgebühren auch in der Gebührenordnung des Kantons Schwyz nicht vorgesehen sei. Damit wurde die Beschwerde vom Bundesgericht gutgeheissen, da die Erhebung der Parkplatzgebühren keine genügende gesetzliche Grundlage besass.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch