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Grundstücksgewinnsteuer: Zweckentfremdung der Ersatzliegenschaft

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Grundstücksgewinnsteuer: Zweckentfremdung der Ersatzliegenschaft

Die Grundstücksgewinnsteuer wird aufgeschoben, wenn ein Ersatzobjekt in der Schweiz gekauft wird und der Steuerpflichtige dort Wohnsitz nimmt. Es war jedoch nicht klar, ob ein Kanton die aufgeschobene Steuer nachträglich einfordern darf, wenn das Ersatzobjekt nach erfolgter Wohnsitznahme zweckentfremdet wird. Das Bundesgericht hat nun über einen solchen Fall entschieden.

Wird eine Liegenschaft mit Gewinn verkauft, wird die Grundstücksgewinnsteuer fällig. Diese kann jedoch aufgeschoben werden, wenn ein Ersatzobjekt gekauft wird, welches auch in der Schweiz liegt. Mehr dazu finden Sie in diesem Blogbeitrag. Unklar war bisher, was passiert, wenn nach erfolgter Steueraufschiebung das Ersatzobjekt zweckentfremdet wird. Im Entscheid 2C_306/2016 äusserte sich das Bundesgericht nun dazu und beantwortete die Frage, ob ein Kanton die aufgeschobene Grundstücksgewinnsteuer einfordern darf, wenn das Ersatzobjekt nach erfolgter Wohnsitznahme zweckentfremdet wurde (z.B. zu einer Ferienwohnung) und darum nicht mehr den Wohnsitz des Steuerpflichtigen darstellt.Ein Steuerpflichtiger verkaufte am 21. Februar 2011 mit Gewinn seine Wohnung im Kanton Zürich und zog in den Kanton Graubünden, wo er eine Liegenschaft kaufte. Diese wurde als Ersatzobjekt qualifiziert, weshalb die Grundstücksgewinnsteuer aufgeschoben wurde. Der Wohnsitz in Graubünden wurde per 15. Februar 2011 begründet. Am 31. Dezember 2012 verlegte der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz dann aus beruflichen Gründen nach Grossbritannien und nutzte die Bündner Liegenschaft fortan als Ferienwohnung, weshalb sich die Zürcher Steuerbehörden bei ihm meldeten und die aufgeschobene Grundstücksgewinnsteuer aufgrund der Zweckentfremdung der Liegenschaft nachträglich einforderten. Sie argumentierten, dass durch den Wegzug die Wohnung neu nur noch eine Ferienwohnung sei und dass die 22 Monate, in denen der Steuerpflichtige hier Wohnsitz hatte, nicht der nötigen dauernden Nutzung entsprechen würden. Sie stützten sich mit ihrer Forderung auf eine Stelle im Rundschreiben der Zürcher Finanzdirektion, welche besagt, dass bei definitiver Zweckentfremdung eines ausserkantonalen Ersatzgrundstücks innert fünf Jahren seit der Handänderung am ursprünglichen Grundstück die Wegzugsgemeinde auf ihren Entscheid über den Steueraufschub zurückkommt und die aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer im Nachsteuerverfahren veranlagt. Der Steuerpflichtige erhob Einsprache und gelangte bis vor Bundesgericht.In Lausanne kam er zu seinem Recht. Das Bundesgericht befand, dass der Kanton Zürich die aufgeschobene Steuer zu Unrecht eingefordert habe. Die Voraussetzung für die Aufschiebung der Steuer sei, dass der Steuerpflichtige das Ersatzobjekt dauernd und ausschliesslich selbst nutze, indem er dort Wohnsitz nehme. Das Gericht erinnerte daran, dass der Begriff des dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohneigentums bundesrechtlich geregelt sei und den Kantonen keinen Spielraum lasse, weshalb die abweichende Zürcher Regelung nicht zulässig sei. Dauernd und ausschliesslich selbstgenutzter Wohneigentum sei gegeben, wenn der Steuerpflichtige Aufenthalt im Ersatzobjekt genommen habr und in diesem Zeitpunkt die (nach aussen erkennbare) Absicht gehabt hatte, dauerhaft im Ersatzobjekt zu verbleiben und den Lebensmittelpunkt dorthin zu verlegen. Es spiele dabei keine Rolle, wenn man in Betracht ziehe, in der Zukunft aufgrund veränderter, noch unklarer Umstände (wie etwa aus beruflichen Gründen) wegzuziehen. Wenn jemand mindestens ein Jahr an einem Ort verblieben sei, könne von der Absicht des dauernden Verbleibens ausgegangen werden, was im vorliegenden Fall zutreffe.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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