Juristische Personen sind grundsätzlich an ihrem Firmensitz steuerpflichtig. Wenn jedoch in anderen Kantonen weitere Firmenstandorte bestehen, muss ermittelt werden, wo der Hauptsteuerdomizil liegt. Es wird zwar davon ausgegangen, dass dieser am Firmensitz liegt, allerdings geht im innerkantonalen Steuerrecht der Ort der tatsächlichen Verwaltung dem Firmensitz vor.
Grundsätzlich ist jede juristische Person an ihrem Firmensitz steuerpflichtig. Bestehen jedoch weitere Firmenstandorte, kommen unter Umständen weitere Steuerdomizile hinzu und es muss zwischen Hauptsteuerdomizil und Nebensteuerdomizil(en) unterschieden werden. Während Unternehmen Interesse daran haben, am steuerlich attraktivsten Domizil besteuert zu werden, möchten die Kantone nicht auf Steuereinnahmen verzichten, die ihnen zustehen. Daraus ergeben sich in vielen Fällen Konflikte, die im Hinblick auf das Verbot der Doppelbesteuerung gelöst werden müssen.Am 1. Februar 2019 urteilte das Bundesgericht über einen Fall 2C_627/2017, bei welchem der Ort des Hauptsteuerdomizils die Streitfrage bildete. Eine im Jahr 2007 in Zürich gegründete Aktiengesellschaft verlegte 2008 ihren Sitz in den Kanton Obwalden. Für die Steuerperioden 2009 und 2010 beantragte sie, dass 32.5 % des Gewinns auf den neuen Sitzkanton auszuscheiden sei. Der Kanton Obwalden folgte diesem Antrag, der Kanton Zürich lehnte ihn jedoch ab und beharrte auf der Besteuerung sämtlicher Steuerfaktoren in Zürich. Er berief sich dabei auf Art. 20 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes, gemäss welchem ein Unternehmen gegenüber einem Kanton persönlich zugehörig und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung auf dem Gebiet dieses Kantons befindet. Nach Ansicht des Kantons Zürichs befand sich nämlich die tatsächliche Verwaltung des Unternehmens weiterhin in Zürich, da die leitenden und auch sämtliche übrigen Angestellten der Aktiengesellschaft zumindest ganz überwiegend ihre Tätigkeiten in Zürich ausübten, von dort die laufenden Geschäfte geführt wurden und dort sich demnach die wirkliche Leitung der Gesellschaft befand. Die Aktiengesellschaft hingegen wies darauf hin, dass Generalversammlungen, Verwaltungsratssitzungen und gewisse administrative Tätigkeiten in Obwalden stattfänden, weshalb sie den Besteuerungsentscheid des Kantons Zürich weiter bis vor das Bundesgericht zog.Das Bundesgericht wies darauf hin, dass sich das Hauptsteuerdomizil zwar grundsätzlich am Sitz der juristischen Person befindet, aber davon abzuweichen sei, wenn dem Sitz im anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, an dem die normalerweise am statutarischen Sitz sich abspielende Geschäftsführung und Verwaltung, d.h. die leitende Tätigkeit, in Wirklichkeit vor sich geht. Gelingt dem anderen Kanton dann der Beweis, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung auf seinem Gebiet und nicht im Sitzkanton befindet, wird dem Sitzkanton die unbeschränkte Steuerhoheit über die juristische Person entzogen.Zwar hätte die Aktiengesellschaft in Obwalden Räumlichkeiten gemietet, welche auch tatsächlich benutzt worden seien. Allerdings sei unklar geblieben, in welchem Ausmass und zu welchem Zweck sie verwendet worden seien, währenddem sich in Zürich gemäss des Sachverhalts der wirkliche, tatsächliche Mittelpunkt der ökonomischen Existenz der Aktiengesellschaft befinde. Aus diesen Gründen falle Zürich zurecht die Steuerhoheit zu, weshalb das Bundesgericht die Beschwerde der Aktiengesellschaft abwies.Steuererklärung für Firmen leicht gemacht – mit taxeaSie können die Steuererklärung Ihrer Firma mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch