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Kann eine Aktiengesellschaft eine Schenkung abschreiben?

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Kann eine Aktiengesellschaft eine Schenkung abschreiben?

Möchte eine Kapitalgesellschaft eine steuerliche wirksame Abschreibung vornehmen, muss diese geschäftsmässig begründet sein und mit dem Gesellschaftszweck im Einklang stehen. Somit kann die Schenkung eines Vermögenswerts nicht abgeschrieben werden, da eine Kapitalgesellschaft ihre Leistungen nur aus wirtschaftlichen Gründen erbringt, nicht zur Begünstigung einer Person.

Damit eine Abschreibung steuerlich wirksam vorgenommen werden kann, muss sie geschäftsmässig begründet sein. Geschäftsmässig begründet ist ein Aufwand, wenn er mittelbar oder unmittelbar dem geschäftlichen bzw. unternehmerischen Zweck der Gesellschaft dient. Eine Kapitalgesellschaft erbringt ihre Leistungen nur aus wirtschaftlichen Gründen, nicht zur Begünstigung einer Person. Somit entspricht eine unentgeltliche Veräusserung eines Vermögenswerts (Schenkung) nicht dem Geschäftszweck und kann daher auch nicht abgeschrieben werden.Im Urteil 2C_655/2018 vom 22. August 2018 entschied das Bundesgericht über die Rechtmässigkeit einer Abschreibung. Eine Aktiengesellschaft aus dem Kanton Zürich hatte 2013 eine Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft im Wert von 1'764'560.15 Fr. an eine Stiftung in Deutschland geschenkt. Diese Schenkung schrieb die Zürcher AG vollumfänglich ab, was von den Zürcher Steuerbehörden nicht hingenommen wurde. Gegen die Veranlagung erhob die AG Einsprache, doch auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, weshalb die AG weiter ans Bundesgericht zog.Das Bundesgericht folgte der Argumentation der Vorinstanz: Eine Kapitalgesellschaft schenkt grundsätzlich nichts. Ihre Leistungen erbringt sie aus wirtschaftlichen Gründen, nicht im Hinblick auf die Begünstigung einer Person. Daher müssen die Geschäfte der Gesellschaft einem Drittvergleich standhalten. Somit müsste die AG im vorliegenden Fall einem unabhängigen Dritten die Beteiligung ebenfalls unentgeltlich veräussert haben, wovon nicht auszugehen ist. Darum kann eine solche Schenkung nicht geschäftsmässig begründet sein.Wäre die Beteiligung hingegen mittels Periodizitätsprinzip jährlich abgeschrieben worden und hätte sie 2013 einen Wert voll Null erreicht, wäre eine solche unentgeltliche Schenkung erlaubt gewesen. Zum Zeitpunkt der Übertragung hatte sie jedoch immer noch einen Buchwert von 1'764'560.15 Fr.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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