Unterhaltsbeiträge werden regelmässig oder unregelmässig für die Deckung der laufenden Bedürfnisse bezahlt und dürfen keine Vermögenszunahme beim Begünstigten bewirken. Kapitalzahlungen fallen aber nicht darunter, selbst wenn sie zu Unterhaltszwecken genutzt werden.
Geht eine Ehe in die Brüche, wird oft nachehelicher Unterhalt geschuldet. Steuerlich betrachtet können Unterhaltszahlungen beim Zahlenden vom Einkommen abgezogen werden und beim Empfänger werden sie dem Einkommen hinzugerechnet. Als solche Unterhaltsbeiträge im Sinne des Steuergesetzes gelten Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, welche regelmässig oder unregelmässig für die Deckung der laufenden Bedürfnisse bezahlt werden und keine Vermögenszunahme beim Begünstigten bewirken. Kapitalzahlungen hingegen fallen nicht darunter, da sie eine Vermögenzunahme bewirken, unabhängig davon, ob sie zu Unterhaltszwecken verwendet werden.Das Bundesgericht urteilte am 10. August 2017 (2C_567/2016, 2C_568/2016) über einen Fall, den eine Steuerpflichtige im Kanton Genf betraf. Die Eheleute A.A. und B.A. vollzogen 2008 ihre faktische Trennung. Sie hatten vereinbart, dass die Ehefrau die Unterhaltsmittel für ihre Kinder und sie selbstständig von einem mit 306'832 Fr. versehenen Konto entnahm, welches von ihrem Ehemann gepriesen wurde.Strittig war also, ob es sich dabei um steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge nach Art. 23 lit. f DBG oder um steuerfreies Kapital gemäss Art. 24 lit. e DBG handelte. Die Vorinstanzen hielten fest, dass die Ehefrau über keine eigenen Einkommensquellen verfügte und deshalb davon auszugehen sei, dass der Betrag auf dem Konto zu den Errungenschaften oder dem Eigengut ihres Ehemannes gehöre. Somit stände es nicht ihr zu, auch wenn sie eine Kontovollmacht innehabe.Könnte sie im Sinne von Art. 200 ZGB hingegen beweisen, dass die Mittel ihr gehören, würde die vom Konto abgehobenen Beträge steuerfreie Vermögenentnahmen darstellen. Auf der anderen Seite äusserte der Ehemann seinen Willen, diese Mittel dem Unterhalt seiner Ehefrau und seiner Kinder zu widmen. Durch diese Vermögensverfügung sei eine einmalige Kapitalauszahlung zu Unterhaltszwecken im Sinne von Art. 163 ZGB getätigt worden.Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, liess die Frage, ob die Kapitalleistung im Jahr 2008 nach kantonalem Recht steuerpflichtig war oder nicht, aber offen. Es wies den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch