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Kriterien eines gemeinsamen Haushalts zur Festlegung der Erbschaftssteuer

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Kriterien eines gemeinsamen Haushalts zur Festlegung der Erbschaftssteuer

Bei einem Erbfall werden je nach Kanton Erbschaftssteuern fällig. So wird im Kanton Aargau die Steuer nach der Höhe des Erbes und nach dem Verwandtschaftsgrad zur erblassenden Person berechnet. Geschwister und Grosseltern bezahlen dabei mehr als Personen, die mit dem Erblasser während mindestens 5 Jahren in Wohngemeinschaft gelebt haben. Ein Fall kam deswegen vor Bundesgericht.

Am 6. Februar 2018 urteilte das Bundesgericht im Fall 2C_685/2017, bei welchem die Bestimmung des Erbschaftssteuersatzes aufgrund des Verwandtschaftsgrads strittig war.Eine steuerpflichtige Frau aus dem Kanton Aargau lebte bis zum Tod ihres Bruders mit diesem im Haus ihrer vorverstorbenen Eltern, jedoch in zwei vollständig ausgestatteten Wohnungen. Als der Bruder starb, erbte die Steuerpflichtige als Alleinerbin sein Vermögen von 1.8 Mio. Fr.. Das Kantonale Steueramt Aargau (KStA) erhob eine Erbschaftssteuer von 368'132.35 Fr. Diese Höhe entspricht dem Steuersatz, die erbende Geschwister und Grosseltern zu bezahlen haben. Die Steuerpflichtige erhob Einsprache und forderte die Anwendung des tieferen Steuersatzes für Personen, die mit der zuwendenden Person während mindestens 5 Jahren in Wohngemeinschaft (gleicher Wohnsitz) gelebt hätten. So hätte sie nur 148'434.40 Fr. Erbschaftssteuer geschuldet. Dies wurde aber abgelehnt, da man nicht der Meinung war, dass wegen der zwei voll ausgestatteten Wohnungen ein gemeinsamer Haushalt vorgelegen habe. Die abgewiesene Einsprache zog sie weiter ans Spezialverwaltungsgericht, wo sie Recht bekam. Das KStA zog den Fall dann an das Verwaltungsgericht Aargau, die den Steuerbehörden Recht gaben, weshalb der Fall von der Steuerpflichtigen dem Bundesgericht vorgelegt wurde.Sie argumentierte, dass das Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt vorgelegen habe oder nicht, auf den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID) hätten abstellen sollen. Der EWID ist die Identifikationsnummer der Wohnung, in der die Person wohnt. Das Verwaltungsgericht Aargau nutze den EWID nicht, da zwei (bis auf die Waschmaschine) vollständig ausgestattete Wohnungen bestehen würden und die Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts genügend geklärt war. Das Bundesgericht schützte das Vorgehen des Verwaltungsgerichts, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichte, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet habe und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen könne, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden würde.Eine Wohngemeinschaft in zwei komplett ausgestatteten Wohnungen sei auszuschliessen, da in dieser Situation das Leben jederzeit vollumfänglich auf die eigene Wohnung beschränkt werden könne. Damit erwies sich das Urteil des Verwaltungsgerichts als korrekt und die Beschwerde der Steuerpflichtigen wurde abgewiesen.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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