Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort sind für Arbeitnehmer als Berufskosten steuerlich abzugsfähig. Die Bewältigung des Arbeitsweges muss dabei nicht nur mit einem Verkehrsmittel erfolgen, damit sie abzugsfähig ist. So können gemäss dem Bundesgericht etwa Velokosten und die Kosten für den ÖV kumulativ abgezogen werden.
Unselbstständig Erwerbende haben die Möglichkeit, ihre Berufskosten steuerlich abzuziehen. Darunter versteht man zur Einkommenserzielung unmittelbar notwendigen Auslagen, die vom Arbeitnehmer selber getragen werden. Beispiele dafür sind Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort, Mehrkosten aufgrund einer auswärtigen Verpflegung und in gewissen Kantonen auch Unterkunftskosten bei Wochenaufenthaltern.Am 21. September 2017 beurteilte das Bundesgericht im Fall 2C_745/2017 die Frage, ob Velo- und Zugkosten kumulativ als Berufskosten abzugsfähig sind. Ein Steuerpflichtiger aus dem Kanton Zürich nutzte für seinen täglichen Arbeitsweg jeweils 8 Minuten lang sein Velo, um von zuhause an den Bahnhof zu gelangen, wo er dann mit der S-Bahn 26 Minuten an seinen Arbeitsort fuhr. Würde er für die erste Strecke anstatt des Velos den Bus benutzen, bräuchte er dafür anstatt 8 Minuten 16 Minuten. In seiner Steuererklärung zog er bei den Berufskosten sein ÖV-Abo und eine Pauschale von 700 Fr. für sein Velo ab. Das örtliche Gemeindesteueramt akzeptierte den Velo-Abzug nicht und rechnete ihn mit der Begründung, dass es sich nicht um einen kumulativen, sondern einen alternativen Abzug handle, auf. Der Steuerpflichtige erhob Einsprache, die vom Steueramt des Kantons Zürich abgewiesen wurden, und zog den Fall dann vor das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das ihm Recht gab. Das Steueramt brachte die Streitfrage dann vor Bundesgericht, wo es forderte, dass der Entscheid aufzuheben sei.Das Bundesgericht verwies auf Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG, wonach die notwendigen Kosten für "Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte" geltend gemacht werden können. Auf welche Weise der Berufsweg zurückgelegt werde, lasse das Gesetz offen. Zwar werde bei den Abzügen der ÖV bevorzugt, aber stehe kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder sei dessen Benützung objektiv unzumutbar, so können gemäss Art. 3 BKV (Verordnung über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger) die Kosten für ein privates Fahrzeug pauschal abgezogen werden. Das Gesetz sehe aber nicht vor, dass der Arbeitsweg „artrein“ bewältigt werden müsse. So käme es besonders heute, wo immer längere Berufswegen normal seien, immer häufiger vor, dass hintereinander mehrere Verkehrsmittel benutzt werden. Im vorliegenden Fall habe der Steuerpflichtige den Berufsweg auf zugleich ökonomische wie ökologische Weise bewältigt. Indem er den Bus vermieden habe, trage er dazu bei, dass die öffentlichen Verkehrsmittel in den Stosszeiten nicht weiter ausgebaut werden müssen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Steueramtes ab und betonte damit die Zulässigkeit eines kumulativen Abzuges von Velo- und ÖV-Kosten.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch