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Melde- und Bewilligungspflicht von Ausländern

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Melde- und Bewilligungspflicht von Ausländern

Bei der Anstellung von Ausländern sind bestimmte Melde- sowie Bewilligungspflichten einzuhalten. Je nach Herkunft des Arbeitnehmers ist eine Meldung ausreichend oder ist eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen Behörde notwendig.

In jedem Fall kann die Tätigkeit erst nach Meldung bzw. nach der stattgegebenen Bewilligung aufgenommen werden. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringungen ist zudem die Meldung, mindestens 8 Tage vor dem Arbeitseinsatz zu erstatten.Grundsätzlich kann bei den Arbeitnehmern zwischen der Herkunft unterschieden werden:

  • Arbeitnehmer der EU-17
  • Arbeitnehmer der EU-8
  • Arbeitnehmer der EU-2
  • Arbeitnehmer aus Drittstaaten

Arbeitnehmer der EU-17Grundsätzlich besteht im Verhältnis zu EU-17 sowie EFTA-Staaten vollständige Personenfreizügigkeit. Trotzdem entstehen bei einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Melde- sowie Bewilligungspflichten. Dabei wird zwischen den folgenden Fällen unterschieden:

  • Arbeitsdauer bis 90 Tage pro Jahr: Meldepflicht

Ist der Arbeitnehmer nicht länger als 90 Tage im Jahr beschäftigt, reicht die Meldung des Arbeitnehmers aus. Dabei obliegt dem Arbeitgeber die Erfüllung dieser Pflicht. Diese Regelung gilt sowohl für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, sowie für Grenzgänger.

  • Arbeitsdauer über 90 Tage pro Jahr: Bewilligungspflicht

Ist der Arbeitnehmer länger als 90 Tage im Jahr beschäftigt, ist die Einholung einer Bewilligung von Nöten. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Arbeitnehmer die Bewilligung einzuholen.Arbeitnehmer der EU-8Grundsätzlich haben Arbeitnehmer aus EU-8 Staaten aufgrund der Personenfreizügigkeit seit dem 1. Mai 2011, die gleichen Rechte und Pflichten wie die Arbeitnehmer aus den EU-17 Staaten.Arbeitnehmer der EU-2Die Anstellung von Arbeitnehmern aus der EU-2 mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. Ab 1. Juni 2016 gilt jedoch für Arbeitnehmer der EU-2 Staaten die selbe Regelung wie für EU-17 und EU-8 Staaten.Arbeitnehmer aus DrittstaatenBei der Anstellung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten ist grundsätzlich eine Bewilligungspflicht notwendig, welche dem Kanton sowie dem Bund unterliegt.Gerne beraten unsere Experten Sie zu allen Themen rund um die die Melde- und Bewilligungspflicht.

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