Grundsätzlich schulden Unternehmen, die über einen jährlichen Umsatz von über 100'000 Fr. verfügen, Mehrwertsteuer. Ausnahmen bilden Organisationen aus den Bereichen Medizin, Kinderbetreuung, Bildung, Kultur oder Sport. Dazu gehören etwa auch die Leistungen von Ärzten und anderen Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe der Humanmedizin, sofern sie über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen. Der Fall einer Osteopathin kam bis vor Bundesgericht.
Unabhängig von ihrer Rechtsform sind Unternehmen, die einen jährlichen Umsatz von mehr als 100'000 Fr. erwirtschaften, mehrwertsteuerpflichtig. Davon ausgenommen sind Organisationen aus den Bereichen Medizin, Kinderbetreuung, Bildung, Kultur oder Sport. Die von der Steuer ausgenommenen Leistungen werden in Art. 21 Abs. 2 des Mehrwersteuergesetzes (MWSTG) aufgezählt. Unter anderem gehören dazu gemäss Ziff. 3 dieses Artikels „die von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Naturärzten und Naturärztinnen, Entbindungspflegern und Hebammen, Pflegefachmännern und Pflegefachfrauen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen“.Am 21. August 2018 kam der Fall 2C_476/2017 vor das Bundesgericht, bei dem strittig war, ob die Behandlungen einer im Kanton Zürich tätigen Osteopathin mehrwertsteuerpflichtig sind. Die Alternativmedizinerin verfügte über das interkantonale Diplom als Osteopathin, ausgestellt von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) am 30. Juni 2012. Am 30. Januar 2013 wurde ihr vom Kanton Zürich erstmals die Führung eines Titels der Komplementärmedizin bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bewilligt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verfügte, dass sie obligatorisch steuerpflichtig sei, da ihre Umsätze über 100‘000 Fr. anstiegen und trug sie ins Mehrwertsteuerregister ein. Die Osteopathin wehrte sich dagegen, da sie der Ansicht war, dass sie eine wie in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG beschriebene von der Steuer befreite Leistung anbot. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde ihre Beschwerde abgewiesen, weshalb sie den Fall weiter ans Bundesgericht zog.In Lausanne kam die Osteopathin schliesslich zu ihrem Recht. Strittig war nicht, ob Osteopathen und Osteopathinnen unter den Begriff "Angehörige ähnlicher Heil- und Pflegeberufe" im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG gefasst werden könnten, sondern ob die steuerpflichtige Osteopathin über die in der gleichen Ziffer geforderte Berufsausübungsbewilligung verfügte. Das Bundesverwaltungsgericht war noch davon ausgegangen, dass es sich bei der Bewilligung zur Titelführung in der Komplementärmedizin des Kantons Zürich nicht um eine Berufsausübungsbewilligung, sondern um eine Bewilligung zur Tätigkeit unter Verwendung eines bestimmten Titels handelte. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die selbständige Tätigkeit als Osteopath bzw. Osteopathin im Kanton Zürich keiner Bewilligungspflicht unterliegt. Allerdings erlaubt das Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich die Ausdehnung der Bewilligungspflicht auf Berufsleute im Bereich der Komplementärmedizin, sofern sie über ein von einem gesamtschweizerischen Berufsverband ausgestelltes Diplom verfügen, welches vom Regierungsrat anerkannt ist. Damit existiert eine kantonal geregelte Zulassung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Osteopath bzw. Osteopathin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG, weshalb das Bundesgericht entschied, die Beschwerde gutzuheissen und die ESTV anzuweisen, der Beschwerdeführerin die eingenommenen Mehrwertsteuerbeträge samt Zins zurückzuerstatten.Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.