Mehrwertsteuerpflichtige müssen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Abrechnungen zur Überprüfung der Steuer sowie des zulässigen Vorsteuerabzugs einreichen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann die ESTV eine Ermessensveranlagung vornehmen.
ESTV kann Ermessenseinschätzung vornehmen
Wer Mehrwertsteuerpflichtig ist, muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der Steuerzahlungen und des zulässigen Vorsteuerabzugs einreichen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufgabe nicht nach und liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein (Art. 79 MWSTG). Es wird dabei die Steuerforderung als Saldo geschätzt.
Vor Bundesgericht abgeblitzt
Weil eine Ermessenseinschätzung vorgenommen wurde, haben Restaurantbesitzer erfolglos den Rechtsweg beschritten. Im Urteil 2C_885/2019 vom 5. März 2020 hat das Bundesgericht die Einschätzung der Vorinstanz gestützt und die Ermessenseinschätzung als rechtmässig empfunden. Die ESTV hatte im entsprechenden Fall eine Ermessenseinschätzung vorgenommen, weil keine ordnungsgemässen Aufzeichnungen des Restaurants vorlagen bzw. eine Differenz von rund CHF 50'000 zwischen der Mehrwertsteuerabrechnung (ca. CHF 150'000) und der Buchhaltung (ca. CHF 100'000) bestand. In der Folge nahm die ESTV eine Schätzung auf Grundlage der Selbstkosten sowie des direkten Aufwands gemäss der Buchhaltung vor. Die vorgenommene Einstufung wurde erfolglos vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht angefochten.
Ermessenseinschätzung zulässig
Das Bundesgericht führt in seinen Erwägungen aus, eine Ermessenseinschätzung sei zulässig, wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung der Unterlagen nicht nachgekommen ist, wenn die für die Besteuerung erforderlichen Angaben aus seinen Büchern und Unterlagen nicht ersichtlich sind oder wenn die Buchführung aus anderen (formellen) Gründen keine Gewähr für ihre Richtigkeit bietet. Ebenfalls rechtens ist die Ermessenseinschätzung, wenn die aus der Buchführung resultierenden Ergebnisse, auch wenn sie formal ordnungsgemäß geführt werden, offensichtlich nicht der Wirklichkeit entsprechen. Im angesprochenen Fall fehlte es an einem Kassenbuch und das Kassenkonto wies einen negativen Saldo auf, obschon dieses Konto, da es ja die Kassenbewegungen eines Unternehmens erfasst, notwendigerweise einen positiven Sollsaldo haben muss. Diese Tatsachen sowie das Fehlen weiterer Unterlagen führten zu Recht zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung.
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