Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von der Rechtsform, Zweck oder Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Dies ist im Mehrwertsteuergesetz geregelt.
Unternehmerische Tätigkeit
Wer mit einem Unternehmen, dessen Sitz sich im Inland befindet, innerhalb eines Jahres mehr als CHF 100‘000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, wird obligatorisch steuerpflichtig. Bei Unternehmen mit Sitz im Ausland ist die Steuerpflicht im Einzelfall zu prüfen. Für inländische, nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine gilt die Umsatzgrenze von CHF 150‘000 aus steuerbaren Leistungen.Was ist jedoch unter dem Begriff „Unternehmen betreiben“ aus Sicht der eidgenössischen Steuerverwaltung zu verstehen? Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen setzt ein auf eine gewisse Dauer angelegtes, planmässiges Vorgehen des Unternehmens voraus. Aber auch eine kurze Dauer kann genügen, wenn die Tätigkeit in dieser Zeit intensiv ausgeübt wird (z.B. mehrtägiger Festbetrieb). Das Kriterium der Ausrichtung auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ist erfüllt, wenn die Vereinnahmung von Entgelten aus Leistungen ein primär verfolgtes Ziel der Tätigkeit darstellt. Ob tatsächlich Gewinn erzielt wird oder nicht, spielt dabei keine Rolle.Eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn planmässig Güter produziert oder gehandelt oder Dienstleistungen erbracht werden und diese Güter oder Dienstleistungen für den Austausch auf dem Markt oder für den privaten Konsum Dritter bestimmt sind. Das Kriterium der Selbständigkeit ist bei juristischen Personen immer erfüllt. Die Frage stellt sich nur bei natürlichen Personen. Das Tragen des unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht und diese selbständig organisieren zu können, verschiedene Auftraggeber, eigene Geschäftsräumlichkeiten, etc. sind alles Indizien, welche für eine Selbständigkeit im mehrwertsteuerlichen Sinne sprechen.Was sind die Folgen, wenn jemand kein Unternehmen aus Sicht der eidgenössischen Steuerverwaltung betreibt? Das Unternehmen wird nicht obligatorisch steuerpflichtig und kann aber auch nicht auf die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht verzichten. Für Unternehmen in der Aufbauphase bedeutet dies, dass sie die Vorsteuern auf ihren Investitionen nicht geltend machen können. Im Zweifelsfall ist eine vorgängige Abklärung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung zu empfehlen.Haben Sie individuelle Fragen zu ihrem Unternehmen? Die Gründungsspezialisten von FINDEA beraten Sie gerne bei ihrer Firmengründung und führen alle notwendigen Handlungen aus.