Per 1. Januar 2015 treten neue Saldosteuersätze, die bei der Berechnung der Mehrwertsteuer zur Anwendung gelangen, in Kraft. Unternehmen, deren Branchen von einem Wechsel des Steuersatzes betroffen sind, können vorzeitig von der effektiven zur Saldosteuersatzmethode wechseln.
Für Unternehmen, die im Inland innerhalb eines Jahres einen Umsatz von CHF 100‘000 oder mehr aus steuerbaren Leistungen erzielen, besteht eine Anmeldepflicht für die Mehrwertsteuer bei der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Für die Abrechnung der Steuer hat ein Unternehmen die Wahl zwischen zwei Abrechnungsmethoden : die effektive Abrechnungsmethode (Art. 36 MWSTG) und die Saldosteuersatzmethode (Art. 37 MWSTG). Für Gemeinwesen, private Spitäler und Schulen sowie konzessionierte Transportunternehmen, Vereine und Stiftungen besteht zusätzlich noch die Möglichkeit zur Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen (Art. 37 MWSTG).Viele Unternehmen, vorwiegend im Dienstleistungssektor, in welchem wenig vorsteuerbelastete Aufwendungen anfallen, bevorzugen die Saldosteuersatzmethode, weil sie die Abrechnung mit der ESTV vereinfacht. Diese Methode ist einfacher in der Anwendung, weil die Vorsteuern nicht ermittelt werden müssen und die Abrechnung mit der ESTV halbjährlich (im Gegensatz zur vierteljährlichen Abrechnung bei der effektiven Methode) erfolgt. Vom Bruttoumsatz wird die geschuldete Steuer mittels branchenspezifischem Satz ermittelt. Dieser Satz ist tiefer als der Normalsatz von 8 Prozent, respektive der reduzierte Satz von 2.5 Prozent oder der Beherbergungssatz von 3.8 Prozent. Gleichzeitig entfällt jedoch das Recht auf die Rückvergütung der Vorsteuern. Die Saldosteuersatzmethode hat aber auch einige Tücken, welche es zu beachten gilt. Für Unternehmen, welche Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen oder grenzüberschreitende Geschäfte tätigen, ist sie nicht zu empfehlen. Die Saldosteuersätze sind in der „Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten“ geregelt.
Unklarheiten behoben
In der bisherigen Fassung der Verordnung waren gewisse Abgrenzungen zwischen Branchen und Tätigkeiten unklar. Dieses Problem wird nun mit den Änderungen behoben. Dazu erhalten einige Tätigkeiten einen neuen Saldosteuersatz, neue Tätigkeiten werden eingefügt und einige klarer definiert. Die Änderung der Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Änderungen können bereits jetzt im Vorabdruck der Verordnung eingesehen werden. Dieser Vorabdruck ist noch nicht verbindlich.Die finanziellen Folgen der Anpassung können von der ESTV nur grob abgeschätzt werden. Es wird mit Mehreinnahmen von rund 4 Millionen Franken gerechnet.
Vorzeitiger Wechsel der Abrechnungsmethode möglich
Neu ins Register der steuerpflichtigen Personen (Mehrwertsteuerregister) eingetragene Personen, die sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen wollen, müssen dies der ESTV innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer schriftlich melden. Unterlässt ein Unternehmen die Beantragung, muss automatisch für mindestens drei Jahre nach der effektiven Methode abgerechnet werden (Art. 78 Abs. 3 MWSTV). Ein vorzeitiger Wechsel ist jedoch möglich, wenn die ESTV den Saldosteuersatz der entsprechenden Branche oder Tätigkeit ändert. Unternehmen, deren Branchen vom Wechsel betroffen sind, können somit per 1. Januar 2015, vor Ablauf der dreijährigen Anwendungsfrist, auf die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode wechseln. Ein beabsichtigter Wechsel ist der ESTV vorgängig schriftlich mitzuteilen.