Die Mehrwertsteuerpflicht für Unternehmen besteht gemäss Art. 10 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz unabhängig von Rechtsform, Zweck oder Gewinnabsicht. Von der Steuerpflicht befreit sind zum Beispiel diejenigen Unternehmen, die im Inland weniger als CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen innerhalb eines Jahres erzielen.
Mehrwertsteuerpflicht für Unternehmen
Jeder der eine Unternehmung betreibt ist steuerpflichtig. Ausnahmen davon gibt es allerdings gemäss Artikel 10 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG). Häufig ist unklar, was allerdings alles unter die Bezeichnung "Unternehmung" fällt. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeit ausübt. Diese Tätigkeit wird selbständig ausgeübt und es wird unter eigenem Namen nach aussen aufgetreten.Unter nachhaltiger Erzielung von Einnahmen wird verstanden, dass das Unternehmen auf eine gewisse Dauer angelegt ist und planmässig vorgegangen wird. Die Ausrichtung auf Erzielung von Einnahmen ist dann anzunehmen, wenn die Einnahmen von Geld aus erbrachten Leistungen ein primär verfolgtes Ziel des Unternehmens darstellt. Zusätzlich muss eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Dies als Abgrenzung zum Hobby oder einer Liebhaberei, die nicht unter die Mehrwertsteuerpflicht fällt. Der Auftritt nach aussen unter eigenem Namen bildet schliesslich ein weiteres Kriterium zur Bewertung der Mehrwertsteuerpflicht. Als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen zu charakterisieren sind beispielsweise folgende Fälle: Ein Sportverein, der jedes Jahr ein Fest organisiert und dafür Eintrittsgelder verlangt oder Personen, die regelmässig und systematisch Käufe und Verkäufe über Auktionsplattformen tätigen. Nicht als Unternehmen qualifiziert wird dagegen eine Privatperson, die einmalig zwei Autos aus ihrer persönlichen Sammlung verkauft, oder eine Person, die den Hausrat des eigenen Hauses verkauft.