Auf dem Verwaltungsratshonorar muss gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. J MWSTG keine Mehrwertsteuer (MwSt.) entrichtet werden.
Aufgrund der Tatsache, dass auf das Verwaltungsratshonorar keine Mehrwertsteuer entrichtet werden muss, ist das Honorar mit einer Lohnauszahlung gleichzusetzen.