Für sämtliche Leistungsbezüge durch die Geschäftsinhaber für den privaten Gebrauch muss, sofern bei der Beschaffung dieser Leistungen die Vorsteuer geltend gemacht wurde, eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden. Der vorliegende Blogbeitrag zeigt auf, weshalb dieser Aspekt gerade für Unternehmer/innen von Bedeutung ist.
Geschäftsinhaber/innen von Einzelfirmen decken sich selbst sowie deren Verwandte gut und gerne mal mit eigens hergestellten Produkten/Dienstleistungen ein, da sie von tieferen Preisen profitieren können. Als "Endkonsument" der eigenen Produkte dürfen Sie aber die Vorsteuer auf den entsprechenden Teil der Auslagen nicht abziehen. Somit ist eine Vorsteuerkorrektur (im Sinne einer Kürzung des Vorsteurabzugs) bei besagten Leistungsbezügen vorzunehmen. Dazu müssen Unternehmer/innen private Leistungsbezüge (Eigenbedarf) vom Produktverkauf abgrenzen.Eine solch klare Abgrenzung ist aber oftmals schwierig in die Realität umzusetzen. Gerade Naturalbezüge im eigenen Lebensmittelgeschäft oder die private Nutzung des Firmenautos seien exemplarisch genannt. Zur Vereinfachung dieser komplizierten Fälle benutzt das Steuergesetz für Geschäftsinhaber und dessen Verwandte Pauschalabzüge.Genauere Informationen zum Thema Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrektur finden sie auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV.