Erzielt ein ausländisches Unternehmen Umsätze in der Schweiz, kann es dadurch umsatzsteuerpflichtig werden. Wird das Unternehmen umsatzsteuerpflichtig, verlangt der Schweizer Gesetzgeber, eine Fiskalvertretung in der Schweiz. Dabei gewährt der Vertreter dem Unternehmen das Domizil.
Grundsätzlich wird in der Schweiz jedes Unternehmen gemäss Art.10 Abs. 2 MWSTG steuerpflichtig, dass mehr als CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Einkommen erzielt. Der Umsatz bemisst sich nach dem Umsatz, abzüglich der Steuern.Wird ein ausländisches Unternehmen MWST-pflichtig, muss es sich durch eine in der Schweiz ansässige Person (der sogenannte Fiskalvertreter) gegenüber dem Fiskus vertreten lassen. Die Pflichten des Fiskalvertreters sind, das Unternehmen mit all Ihren Rechten und Pflichten bezüglich der MwSt. zu vertreten. Um die Ansprüche der Eidgenössischen Steuerverwaltung sicherzustellen wird des Weiteren von dem steuerpflichtigen Unternehmen eine Sicherheitsleistung verlangt, die sich nach dem erwarteten Jahresumsatz bemisst. (vgl. Blogeintrag)Wird das Unternehmen umsatzsteuerpflichtig, wird es in das Register der MWST.-Pflichtigen eingetragen, erhält eine MWST.-Nummer und hat quartalsweise die MWST.-Abrechnung abzugeben. Die Abrechnung wird von dem Fiskalvertreter übernommen.Neben der korrekten Abwicklung der Mehrwertsteuer bringt ein Fiskalvertreter weitere Vorteile mit sich. Zum einen reduziert sich der administrative Aufwand, der mit dem gesamten Anmeldungsprozess entsteht und zum anderen wird die Einfuhr der Waren aus dem Ausland deutlich beschleunigt.Gerne beraten unsere Experten Sie zu allen Themen rund um die MWST-Pflicht sowie die Fiskalvertretung. Rechnen Sie online Ihre Offerte und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.