Nicht alle Leistungen in der Schweiz unterliegen der Mehrwertsteuer. Einige Leistungen sind gänzlich von der Mehrwertsteuer befreit.
Von der Steuer ausgenommen
Art. 21 des Mehrwertsteuergesetzes regelt die Leistungen, für welche keinerlei Mehrwertsteuer geschuldet ist. Der Grund für die Befreiung liegt häufig bei sozialpolitischen oder ökonomischen Überlegungen. Nachfolgend eine kurze Aufzählung der wichtigsten Ausnahmen:
- Spitalbehandlung, Leistungen von Ärzten
- Leistungen der Sozialhilfe
- Erziehung und Bildung
- Theater- und Filmvorführungen
- Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs
- Lotterieumsätze
- Veräusserung von Erzeugnissen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft usw.
Das Gesetz kennt noch eine ganze Reihe von weiteren Gebieten, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Die Befreiung gemäss Art. 21 MWSTG hat aber nicht nur Vorteile. Wohl muss keine Mehrwertsteuer auf diesen Leistungen entrichtet werden, der Vorsteuerabzug ist im Gegenzug aber auch nicht möglich. Daher besteht für fast alle Ausnahmen die Möglichkeit, sich trotzdem der MWST zu unterstellen. Art. 22 regelt diese Fälle. Mit Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung kann auf die Ausnahmeregelung verzichtet werden und eine Firma kann sich freiwillig der MWST unterstellen. Natürlich ist ab dann MWST zu entrichten für bisher von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen, auf der anderen Seite kann aber auch der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Weiter Informationen zur Optierung finden Sie auf der Homepage der Steuerverwaltung.