Ausgenommene Leistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Die ausgenommenen Leistungen sind in Artikel 21 Mehrwertsteuergesetz festgehalten. Eventuell kann aber für die Versteuerung optiert werden.
Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen
Bei den von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen kann kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Allerdings ist es bei fast allen ausgenommen Leistungen möglich, für die Versteuerung zu optieren. Das heisst, dass die Leistung trotzdem ordentlich mit der Mehrwertsteuer belastet wird, im Gegenzug darf dann aber auch ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Nicht optiert werden kann für Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze, für Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs sowie bei Umsätzen für Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz.Von der Steuer ausgenommen sind unter anderem folgende Bereiche:
- Spitalbehandlung und Behandlung von Ärzten, Zahnärzten usw. im Bereich der Humanmedizin
- Leistungen die von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit erzielt werden
- Bei gewissen Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung
- Erbringung von kulturellen Dienstleistungen wie Theater- oder Filmvorführungen
- Leistungen der Ausgleichskassen
- Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei
- Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens
Daneben gibt es noch weitere von der Steuer ausgenommene Leistungen. Bei der Abgrenzung ob eine Leistung ausgenommen ist oder nicht gibt es immer wieder Unklarheiten.