Nachträgliche Rückerstattung der Verrechnungssteuer ab 2019 möglich

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Nachträgliche Rückerstattung der Verrechnungssteuer ab 2019 möglich

Aktuell wird die Verrechnungssteuer nicht rückerstattet, wenn erhaltene Dividenden in der Steuererklärung nicht korrekt deklariert wurden. Es spielte dabei keine Rolle, ob dies vorsätzlich oder fahrlässig geschah. Wegen der jüngst sehr strikten Rechtsprechung bzgl. dieser Thematik wurde Kritik laut, weshalb das Parlament nun die Regelungen änderte, womit eine nachträgliche Rückerstattung ab 2019 möglich wird, sogar rückwirkend für Ansprüche seit 2014, sofern noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Die Verrechnungssteuer existiert zum Zweck der Verhinderung von Steuerhinterziehung. Sie wird auf Erträge des beweglichen Kapitalvermögens (insbesondere Dividenden, Zinsen und Lotteriegewinne), auf Leibrenten und Pensionen sowie auf gewissen sonstigen Versicherungsleistungen erhoben. Solange man sämtliche Einkünfte korrekt deklariert hat, wird sie aber rückerstattet. Unterlässt man dies, verwirkt aktuell der Anspruch auf Rückerstattung. Das Bundesgericht zeigte sich in jüngster Vergangenheit bei Fällen bzgl. der Rückerstattung der Verrechnungssteuer sehr strikt, was kritisch aufgenommen wurde. Dies führte dazu, dass der Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Lockerung der Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Deklaration in Arbeit geben liess. Am 28. September 2018 verabschiedete das Parlament nun die Gesetzesänderung.Neu soll der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer trotz fehlender Deklaration in der Steuererklärung nicht mehr verwirken, wenn nachdeklariert wird oder die Steuerbehörde die Leistung aufrechnet. Vorausgesetzt ist, dass dies vor Abschluss eines Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahrens erfolgt und die Nichtdeklaration in der Steuererklärung fahrlässig war. Der Antrag auf Rückerstattung muss unverändert innerhalb drei Jahren erfolgen. Entgegen des Rats des Bundesrats hat sich das Parlament sogar für eine Rückwirkung ausgesprochen. Die Regelung gilt nämlich für Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind, sofern über den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.Bisher wurde kein Referendum ergriffen. Sollte ein solches bis zum 17. Januar 2019 nicht zustandekommen, treten die Änderungen rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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