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Omas Silberbesteck – Steuerfreier Hausrat oder steuerpflichtiger Vermögenswert?

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Omas Silberbesteck – Steuerfreier Hausrat oder steuerpflichtiger Vermögenswert?

Jedes Jahr beim Ausfüllen der Steuererklärung stellt sich dieselbe Frage: der Flatscreen oder Omas Silberbesteck, sind diese Gegenstände steuerfreier Hausrat oder müssen sie als Vermögenswerte versteuert werden? Die Antwort auf diese Frage variiert in der Schweiz von Kanton zu Kanton.

Der Besitz einer steuerpflichtigen Person wird im Steuerrecht in persönliche Gegenstände, Hausrat und Kapitalanlagen (Vermögenswerte) unterteilt. Die persönlichen Gegenstände ebenso wie der Hausrat gelten nicht als steuerpflichtige Gegenstände und unterliegen folglich auch nicht der Vermögenssteuer nach Art. 13 Abs. 4 StHG.

Was gehört zum steuerfreien Hausrat?

Unter den persönlichen Gegenständen werden all jene Dinge verstanden, welche in der Regel nur von einer Person genutzt werden. Dazu gehören beispielsweise die Kleider ebenso wie der Schmuck oder die Filmkamera des Hobbyfotografen. Zum Hausrat hingegen zählen alle Gegenstände, die zur gewöhnlichen Einrichtung eines Hauses oder einer Wohnung gehören. Möbel, Teppiche, Bilder, Geschirr, die Stereoanlage oder der Fernseher sind nur einige mögliche Gegenstände. Eindeutig als Kapitalanlagen d.h. steuerpflichtige Vermögenswerte klassifiziert werden Gold und andere Edelmetalle, Wertschriften, Lebensversicherungen, Motorfahrzeuge, Schiffe, Reitpferde oder wertvolle Sammlungen jeglicher Art.

Unterscheidung schwierig

Bei gewissen Gegenständen ist die Zuordnung schwierig. Diese Güter, die mehreren Steuermassen angehören könnten, werden Alternativgüter genannt. Omas Silberbesteck zum Beispiel kann sowohl Teil des steuerfreien Hausrats sein, wenn es regelmässig benutzt wird oder aber ein steuerpflichtiger Vermögenswert, wenn dies gerade nicht der Fall ist. Ein weiterer Indikator für die Zuordnung ist der Anteil, welcher der betreffende Gegenstand am Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen ausmacht. Es gilt: je grösser der Anteil, desto eher ist der Gegenstand als Kapitalanlage zu qualifizieren. In manchen Kantonen ist auch eine betragsmässige Begrenzung vorgesehen, ab welcher ein Gegenstand als Kapitalanlage eingeordnet wird.

Was müssen Sie versteuern?

Wenn ein Gegenstand in die Kategorie der Kapitalanlagen fällt, muss dieser mit seinem Versicherungs- und Verkehrswert in der Steuererklärung aufgeführt werden. Ist der Wert nicht bekannt, muss er angemessen geschätzt werden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich bei der zuständigen Behörde schriftlich nachzufragen oder den Rat einer Fachperson zu konsultieren, denn eine Unterschlagung lohnt sich nicht. Wird ein nicht deklarierter Vermögenswert von den Steuerbehörden entdeckt, droht ein Nach- und Strafsteuerverfahren wegen (versuchter) Steuerhinterziehung.

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