Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus qualifizierte Vermögenswerte, welche jahrelang als Geschäftsvermögen einer Personengesellschaft veranlagt wurden, als Privatvermögen, da es in der Abtretung der Vermögenswerte eine Steuerumgehung sah. Das Bundesgericht widersprach.
Im Urteil vom 25. April 2017 (2C_41/2016, 2C_42/2016) befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob eine kantonale Steuerbehörde Vermögenswerte einer zugezogenen Unternehmung, die von einem anderen Kanton jahrelang dem Geschäftsvermögen zugeteilt wurden, als Privatvermögen qualifizieren durfte.Im vorliegenden Fall ist A. Gesellschafter der Kommanditgesellschaft X. Diese war bis 2011 im Kanton Schwyz beheimatet und hat seither ihren Sitz im Kanton Glarus. Im Januar 2013 deklarierte A. für die X. für die Steuerperiode 2011 ein Reinvermögen von 399'388 Fr. Kurz danach meldete das Steueramt St. Gallen der Steuerverwaltung Glarus, dass im Reinvermögen der X. Verlustscheine im Wert von 100'000 Fr. enthalten seien, welche A. als Kapitaleinlage eingebracht hatte. Daraufhin behandelte die Steuerverwaltung Glarus diese Verlustscheine in der definitiven Anlage als Privatvermögen, da kein Zusammenhang mit der Tätigkeit der X. ersichtlich sei.A. machte durch die Zuordnung der Verlustscheine zu seinem Privatvermögen eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) geltend, da die Steuerverwaltung an die rechtskräftigen Veranlagungsentscheide aus den früheren Jahre gebunden gewesen wäre. In den Jahren zuvor haben die Schwyzer Steuerbehörden die Verlustscheine dem Geschäftsvermögen zugewiesen, da A. diese so deklariert hatte. Und auch die Glarner Behörden hätten dies in der Steuerperiode 2010 so gehandhabt. Das Bundesgericht wies dies ab und stellte fest, dass die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und anders beurteilen kann. Die Steuerbehörde sei nur gebunden, wenn bei gleichbleibenden Verhältnissen eine über längere Zeit akzeptierte Qualifikation bestehe, was hier aber nicht der Fall sei, da erst zum zweiten Mal im Kanton Glarus veranlagt wurde. Und Zuteilungsentscheide aus einem anderen Kanton müssten sie nur übernommen werden, wenn diese auf einer eingehenden Untersuchung beruhten, was hier ebenfalls nicht der Fall war.Die Vorinstanz teilte die Verlustscheine dem Privatvermögen zu, da sie nicht im Namen und auf Rechnung der X. begründet wurden. Ausserdem sei die X. gegenüber den beiden Schuldnern nie in Erscheinung getreten und in der Vergangenheit nie gewerbsmässig als Inkassostelle tätig gewesen.Anders als beispielsweise bei einer Aktiengesellschaft gibt es bei einer Personengesellschaft wie der Kommanditgesellschaft kein Geschäftsvermögen der Personengesellschaft, sondern lediglich Geschäftsvermögen des einzelnen Gesellschafters. Das Vermögen des Gesellschafters muss also nach Privat- und Geschäftsvermögen unterschieden werden. Nach Art. 18 Abs. 2 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Ob ein Vermögensgegenstand einem solchen Zweck dient, bestimmt sich letztlich allein nach dem Willen der steuerpflichtigen Person. Eine Aufnahme in die Geschäftsbilanz ist gemäss Bundesgericht aber ein starkes Indiz dafür. Im vorliegenden Fall hatte A. die Verlustscheine der X. abgetreten und in der Bilanz der X. deklariert, weshalb das Bundesgericht sie letztendlich als Geschäftsvermögen betrachtet.Auf die Frage, ob die Verlustscheine zu einem zu hohen Wert verbucht wurden, wurde nicht eingegangen. Das Bundesgericht entschied, die Beschwerde gutzuheissen und überwies sie der Vorinstanz zur Neubeurteilung.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch