Die Verrechnungssteuer, welche 35 % einer ausbezahlten Dividende beträgt, kann von natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Inland in vollem Umfang zurückgefordert werden. Liegt der Wohnsitz/Sitz jedoch im Ausland, gelten die Regelungen der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.
Die „A.“ ist eine nach niederländischem Recht errichtete Stiftung mit Sitz in den Niederlanden und ist Aktionärin von schweizerischen Aktiengesellschaften. Bei einer Dividendenausschüttung gehen jeweils Verrechnungssteuers in der Höhe von 35 % an die Schweizerische Eidgenossenschaft. Diese können dann von natürlichen und juristischen Personen, welche zur Zeit der Dividendenausschüttung Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hatten, zurückgefordert werden. Bei der A. war dies wie erwähnt nicht der Fall, weshalb sie sich auf Art. 9 Abs. 2 lit. a des Doppelbesteuerungsabkommens von 1951 zwischen der Schweiz und den Niederlanden (aDBA CH-NL) stützte. Dieser sah vor, dass Kapitalgesellschaften mit Sitz in den Niederlanden die ganze Verrechnungssteuer im Umfang von 35 % der Dividenden zurückfordern können, wenn sie mindestens 25 % des Gesellschaftskapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft besitzt. In den übrigen Fällen können Verrechnungssteuern im Umfang von 20 % der Dividenden zurückgefordert werden. Die A. hatte weniger als 25 % der Aktien der schweizerischen Dividenden ausschüttenden AG und war auch keine Kapitalgesellschaft, weshalb ihr gemäss aDBA CH-NL nur 20 % der Dividende als Verrechnungssteuer zustand. Diese bekam sie auch von der ESTV.Die A. machte aber das Diskriminierungsverbot in Art. 10 Abs. 1 aDBA CH-NL geltend, welcher vorsah, dass „die Staatsangehörigen eines der beiden Staaten in dem anderen Staate weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden dürfen, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.“ Diese Argumentation vermochte das Bundesgericht aber nicht zu überzeugen. Das Diskriminierungsverbot sei der Verteilungsnorm in Art. 9 Abs. 2 lit. aDBA CH-NL untergeordnet: Das Diskriminierungsverbot wolle eine steuerliche Diskriminierung ausschliessen, die an die Staatsangehörigkeit oder an ähnliche Gründe anknüpfe. Das Verbot betreffe nicht die im Doppelbesteuerungsabkommen selber enthaltenen Kollisions- und anderen Regelungen, sondern dränge im Konfliktfall nationales Recht zurück. Ausserdem sei für die Rückerstattung gar nicht die Staatsangehörigkeit das entscheidende Kriterium, sondern ausschliesslich die Ansässigkeit, welche bei A. zweifelsfrei in den Niederlanden sei.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch