Jeden Morgen machen Sie sich auf den Weg zur Arbeit. Dazu fahren Sie mit dem Fahrrad an den Bahnhof und nehmen von dort den Zug an Ihr Ziel. Welchen Betrag dürfen Sie für den Arbeitsweg von den Steuern abziehen?
Mit obiger Frage befasste sich auch das Bundesgericht, nachdem ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung sowohl sein Abonnement für den Zürcher Verkehrsverbund als auch den Pauschalabzug von 700 Franken für das Fahrrad vorgenommen hat. Das örtliche Steueramt verneinte diese doppelte Abzugsfähigkeit mit der Begründung, die vorgenommenen Reduktionen wären lediglich alternativ nicht aber kumulativ zulässig. Der betroffene Steuerpflichtige erhob Beschwerde und das Urteil wurde bis ans Bundesgericht weitergezogen.
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Grundlage der Berufskostenabzüge bildet Art. 26 DBG. Dieser limitiert den zulässigen Abzug für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte auf 3000 Franken. Gestützt auf diesen Artikel wurde zudem die Berufskostenverordnung erlassen, welche einen Pauschalabzug für das Fahrrad von 700 Franken erlaubt (Art. 5 BKV).
Freiheit bei der Gestaltung des Arbeitswegs
In seinem Urteil hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Art. 5 BKV die kumulative Abzugsfähigkeit von Kosten für private Fahrzeuge und den ÖV nicht ausschliesst. Die BKV lege lediglich eine Präferenz zu Gunsten des ÖV fest, indem private Fahrzeuge nur subsidiär zum Abzug zugelassen werden. Wenn eine Person ihren Arbeitsweg mit dem ÖV zurücklegen könnte, sie sich aber für ein privates Fahrzeug entscheidet (z.B. ein teureres Auto), sind lediglich die Kosten für den ÖV abzugsfähig. Ausserdem führte das Bundesgericht aus, es sei nicht die Aufgabe der Steuerbehörden den Steuerpflichtigen Vorschriften für die Gestaltung des Arbeitsweges zu machen. Eine solche Einschränkung würde eine entsprechende gesetzliche Grundlage voraussetzen. Die immer länger werdenden Arbeitswege würden es zudem notwendig machen mehrere Verkehrsmittel zu nutzen.
Velo, Bus und Fussmarsch sind gleichwertig
Ebenfalls offen war die Frage, ob der Pauschalabzug für das Fahrrad zulässig ist, wenn der Weg zum Bahnhof genauso gut mit dem Bus oder zu Fuss hätte bestritten werden können. Auch in dieser Hinsicht gab das Bundesgericht dem Steuerpflichtigen recht und bejahte die Abzugsfähigkeit. Es führte weiter aus, die BKV lege keine Rangfolge für Velo, Bus und Fussmarsch fest. Diese drei Alternativen sind folglich als gleichwertig und somit substituierbar zu betrachten. Das Bundesgericht äusserte ferner Verständnis dafür, dass ein Steuerpflichtiger das Fahrrad zwecks Zeitersparnis dem Fussmarsch vorziehe. Zudem sei das Verhalten als ökonomisch und ökologisch zu werten, da die steuerpflichtige Person durch die Nutzung des Fahrrads dazu beitrage, dass der ÖV nicht weiter ausgebaut werden müsse.
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