Steuerbare Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit setzen sich aus den ordentlichen und den ausserordentlichen Erträgen der Unternehmung zusammen. Diese Einkünfte bestimmen massgeblich den Gewinn der Unternehmung, welcher dann der Einkommenssteuer beim Geschäftsinhaber untersteht (Art. 18 Abs. 1 DBG).
Die ordentlichen Erträge
Zu den ordentlichen Unternehmenserträgen zählen alle Erlöse, die sich aus der unternehmerischen Geschäftstätigkeit ergeben. Dazu zählen vor allem die Erträge aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen. Zu den ordentlichen Einkünften zählen auch neutrale und übrige Erlöse wie Vermögenserträge aus Geschäftsvermögen (z.B. Mietertrag aus einer Geschäftsliegenschaft). Bei Immobilienhändlern rechnet man auch die Grundstückgewinne zu den ordentlichen Erträgen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Die ausserordentlichen Erträge
Das Gesetz bestimmt, dass auch alle ausserordentlichen Erträge zum steuerbaren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gezählt wird (Art. 18 Abs. 2 DBG). Diese Erträge stammen nicht aus der unternehmerischen Tätigkeit, sondern aus:
- Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von Vermögenswerten (z.B. der Verkauf eines Geschäftsautos, welches nicht mehr gebraucht wird).
- Aufwertungsgewinnen, welche durch die buchmässige Aufwertung von Geschäftsaktiven oder der Abwertung von Geschäftspassiven entstehen.
- Liquidationsgewinne, welche beim Verkauf des ganzen Unternehmens entstehen.
Diese ausserordentlichen Gewinne aus Geschäftsvermögen entstehen durch die Realisierung von stillen Reserven (vgl. Blogbeitrag). Stille Reserven entstehen bei der Unterbewertung von Geschäftsaktiven oder bei der Überbewertung von Geschäftspassiven.Ausserordentliche Erträge entstehen auf Geschäftsvermögen und auf Geschäftsimmobilien. Entstehen dabei Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, wird die Grundstückgewinnsteuer fällig. Dabei muss unterschieden werden in Kantone mit dualistischem und monistischem System (vgl. Blogbeitrag). Bei Kantonen mit dualistischem System, wird der Gewinn aus dem Grundstücksverkauf direkt zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet. Bei Kantonen im monistischen System wird der Wertzuwachsgewinn, der beim Verkauf entsteht, einer separaten Grundstückgewinnsteuer unterstellt.Es gilt zu beachten, dass auch die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen wie eine Veräusserung behandelt wird (Art. 18 Abs. 2 DBG). Konkret bedeutet es, dass die stillen Reserven der Einkommenssteuer und der AHV unterliegen. Die Berechnung erfolgt durch die Differenz zwischen Verkehrswert und Einkommenssteuerwert.