Kostenlosen Lohnabrechnungs-Check jetzt anfordern

Steuererleichterungen für Vereine

Jetzt teilen!
Steuererleichterungen für Vereine

Vereine profitieren in der Schweiz von verschiedenen Steuererleichterungen. Auf nationaler wie auch auf kantonaler Ebene geniessen Vereine Vergünstigungen. Diese reichen von tieferen Steuersätzen bis zu Steuerbefreiungen.

Steuerbefreiung von Vereinen

Die Antwort auf die Frage «Müssen Vereine Steuern bezahlen?» lautet Ja! Grundsätzlich sind auch Vereine zur Bezahlung von Steuern verpflichtet. Sie profitieren dabei aber von verschiedenen Steuererleichterungen für Vereine. Diese werden sowohl auf nationaler als auch auf kantonaler Ebene gewährt. Wobei die Vorschriften der Kantone meist an die gesamtschweizerische Regelung angelehnt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereine von der Verpflichtung Steuern zu bezahlen befreit. Dies ist der Fall, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind (Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG). Das steuerbefreite Kapital muss im Sinne des Allgemeininteresses für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Gemeinnützigkeit wird angenommen, wenn ein grundsätzlich offener Personenkreis von den Mitteln profitieren kann und die Unterstützung ausschliesslich Dritten zukommt d.h. der Verein selbst oder dessen Mitglieder keinen Vorteil daraus erlangen. Weiter müssen die Gelder unwiderruflich der begünstigten Organisation oder ersatzweise einem Dritten zukommen. Sie dürfen hingegen nicht an den Verein oder dessen Mitglieder zurückfallen. Der statutarisch bestimmte gemeinnützige Zweck muss auch faktisch verfolgt werden.

Besteuerungsgrundsätze für Vereine

Auch wenn die Kriterien für eine Steuerbefreiung nicht gegeben sind, besteht die Möglichkeit von Steuererleichterungen für Vereine. Zwar unterliegen Vereine gemäss Art. 50 DBG der direkten Bundessteuer, jedoch unterliegen sie einem gesonderten Steuersatz: dem sogenannten Vereinssteuersatz. Vereine werden mit 4.25% besteuert, während die Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einem doppelt so hohen Steuersatz unterliegen (Art. 68 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 DBG). Vereinsgewinne unter 5000 CHF werden nicht besteuert. In Anlehnung an die nationale Regelung sehen auch viele Kantone derartige Vereinssteuersätze vor.

Neben direkten Zahlungen an den Bund sind Vereine auch zur Errichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet. Gefordert wird diese Art. 10 Abs. 1 MWSTG zufolge, wenn eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Dies ist unabhängig von einer allfälligen Gewinnabsicht der Fall. Gemäss Abs. 2 Bst. c dieses Artikels sind nicht-gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine, welche einen Umsatz von weniger als 150'000 CHF im Jahr erzielen, aber von der Leistungspflicht ausgenommen.

Steuererklärung für Firmen leicht gemacht – mit taxea

Sie können die Steuererklärung Ihrer Firma mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

Geben Sie Ihre Buchhaltung ab!

Vertrauen Sie Ihre Buchhaltung einem kompetenten Treuhänder an. Unsere Spezialisten kümmern sich um Ihre Buchhaltung und liefern Ihnen rechtzeitig die benötigten Finanzzahlen.

Nexus Check
Kompetente Spezialisten
Nexus Check
Transparente Preise
Nexus Check
Freundliche Beratung
Nexus Check
Steueroptimierung
Nexus Check
Interdisziplinäre Expertise
Nexus Check
Gesetzkonforme Bearbeitung
Erstgespräch vereinbaren
Outsourcing-Check durchführen!

Sie sind unsicher, ob Sie die Buchhaltung auslagern sollten oder nicht? Führen Sie jetzt unseren Outsourcing-Check durch und erfahren Sie, welche Option für Sie am passendsten ist.

Nexus Check
Unkomplizierte Durchführung
Nexus Check
Klare Anwort
Nexus Check
Freundliche Beratung
Nexus Check
Steueroptimierung
Nexus Check
Interdisziplinäre Expertise
Nexus Check
Gesetzkonforme Bearbeitung
Outsourcing-Check
Search Cross

Search

<-- Linkedin-->