Vereine profitieren in der Schweiz von verschiedenen Steuererleichterungen. Auf nationaler wie auch auf kantonaler Ebene geniessen Vereine Vergünstigungen. Diese reichen von tieferen Steuersätzen bis zu Steuerbefreiungen.
Steuerbefreiung von Vereinen
Die Antwort auf die Frage «Müssen Vereine Steuern bezahlen?» lautet Ja! Grundsätzlich sind auch Vereine zur Bezahlung von Steuern verpflichtet. Sie profitieren dabei aber von verschiedenen Steuererleichterungen für Vereine. Diese werden sowohl auf nationaler als auch auf kantonaler Ebene gewährt. Wobei die Vorschriften der Kantone meist an die gesamtschweizerische Regelung angelehnt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereine von der Verpflichtung Steuern zu bezahlen befreit. Dies ist der Fall, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind (Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG). Das steuerbefreite Kapital muss im Sinne des Allgemeininteresses für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Gemeinnützigkeit wird angenommen, wenn ein grundsätzlich offener Personenkreis von den Mitteln profitieren kann und die Unterstützung ausschliesslich Dritten zukommt d.h. der Verein selbst oder dessen Mitglieder keinen Vorteil daraus erlangen. Weiter müssen die Gelder unwiderruflich der begünstigten Organisation oder ersatzweise einem Dritten zukommen. Sie dürfen hingegen nicht an den Verein oder dessen Mitglieder zurückfallen. Der statutarisch bestimmte gemeinnützige Zweck muss auch faktisch verfolgt werden.
Besteuerungsgrundsätze für Vereine
Auch wenn die Kriterien für eine Steuerbefreiung nicht gegeben sind, besteht die Möglichkeit von Steuererleichterungen für Vereine. Zwar unterliegen Vereine gemäss Art. 50 DBG der direkten Bundessteuer, jedoch unterliegen sie einem gesonderten Steuersatz: dem sogenannten Vereinssteuersatz. Vereine werden mit 4.25% besteuert, während die Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einem doppelt so hohen Steuersatz unterliegen (Art. 68 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 DBG). Vereinsgewinne unter 5000 CHF werden nicht besteuert. In Anlehnung an die nationale Regelung sehen auch viele Kantone derartige Vereinssteuersätze vor.
Neben direkten Zahlungen an den Bund sind Vereine auch zur Errichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet. Gefordert wird diese Art. 10 Abs. 1 MWSTG zufolge, wenn eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Dies ist unabhängig von einer allfälligen Gewinnabsicht der Fall. Gemäss Abs. 2 Bst. c dieses Artikels sind nicht-gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine, welche einen Umsatz von weniger als 150'000 CHF im Jahr erzielen, aber von der Leistungspflicht ausgenommen.
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