Häufig werden wir gefragt, wie Investitionen in die eigene Firma bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit steuerlich zu berücksichtigen sind. Lesen Sie in unserem Beitrag, welche zwei Varianten zur Verbuchung von Geschäftsausgaben möglich sind.
Verbuchung von Ausgaben bzw. Investitionen
Bis zu einem Umsatz von CHF 500‘000 sind selbständig Erwerbstätige dazu verpflichtet, mindestens eine Einnahmen- und Ausgabenaufstellung für ein Kalenderjahr (sogenannte Milchbüchleinrechnung) zu führen und der entsprechenden Steuererklärung beizulegen. Für die Berücksichtigung von Investitionen im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit stehen zwei Varianten zur Verfügung:
- Kleinere Investitionen können in der Milchbüchleinrechnung direkt als Ausgaben erfasst werden.
- Für grössere Investitionen besteht die Möglichkeit, diese als Vermögenswerte aufzuführen.
Wird eine Investition als Vermögenswert deklariert, ist dementsprechend zu der Einnahmen-/Ausgabenaufstellung zusätzlich eine Aufstellung über die Vermögenswerte notwendig. Auf diesen Vermögenswerten können dann jährliche Abschreibungen vorgenommen werden. Infolgedessen wird von den Einnahmen dann jeweils nur die jährliche Abschreibung abgezogen, bis der Vermögenswert auf null abgeschrieben ist. Die Höhe der jährlich akzeptieren Abschreibungen ist vom jeweiligen Kanton vorgegeben.
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