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Steuerstrafrecht in der Schweiz: Steuerbetrug und Steuerwiderhandlungen

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Steuerstrafrecht in der Schweiz: Steuerbetrug und Steuerwiderhandlungen

In unserem zweiten Beitrag zum Thema Steuerstrafrecht in der Schweiz erklären wir Ihnen, wie sich der Steuerbetrug von der Steuerhinterziehung unterscheidet, welche Folgen diese Unterscheidung nach sich zieht und was unter einer Steuerwiderhandlung zu verstehen ist.

SteuerbetrugIm letzten Beitrag haben wir Ihnen den Tatbestand der Steuerhinterziehung erläutert. Diese liegt vor, wenn Einkünfte oder Vermögen unvollständig, falsch oder gar nicht angegeben werden. Dies geschieht entweder vorsätzlich oder fahrlässig. Davon zu unterscheiden – insbesondere auch wegen der Folgen - ist der Steuerbetrug, welcher in Art. 186 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) beschrieben wird. Das Ziel eines Steuerbetrugs ist ebenfalls die Steuerhinterziehung. Anders als bei dieser werden aber gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden genutzt, um den Fiskus zu täuschen. Beispiele für solche Unterlagen sind Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise. Ein weiterer Unterschied zur Steuerhinterziehung ist, dass der -betrug nur vorsätzlich begangen werden kann. Es ist für einen Steuerbetrug nicht nötig, dass tatsächlich weniger Steuern bezahlt werden: Das Überreichen der gefälschten, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden an die Steuerbehörden genügt.Werden bei der Steuerhinterziehung bloss Bussen ausgesprochen, kann Steuerbetrug auch eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Das Verfahren wird hierbei von den Strafverfolgungsbehörden geleitet.Obwohl die straflose Selbstanzeige für die Steuerhinterziehung konzipiert ist, hilft sie auch bei Steuerbetrug. Denn die (zusätzliche) Bestrafung eines Steuerbetruges entfällt, falls er zum Zwecke der Steuerhinterziehung begangen wurde. Dies ist aber meist der Fall. Werden hingegen Steuerhinterziehung und -betrug begangen, werden beide Delikte bestraft. Seit dem 1. Januar 2017 verjährt der Steuerbetrug nach Ablauf von 15 Jahren. Davor waren es 10.SteuerwiderhandlungenNeben den bekannteren Delikten wie Steuerhinterziehung und – betrug existieren weitere wie etwa Steuerwiderhandlungen. Sie werden in Art. 174 DBG beschrieben. Bei diesen handelt es sich um sog. Verfahrenspflichten, welche vorsätzlich oder fahrlässig verletzt werden. Darunter fallen insbesondere das Nichteinreichen einer Steuererklärung oder der dazugehörigen Belege, das Verletzen einer Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht, oder die Verletzung von Pflichten als Erben oder Dritter im Inventarverfahren. Es ist jedoch nötig, dass vor der Verletzung dieser Pflichten die Steuerbehörden eine Mahnung mit Frist gesendet haben und diese ungenutzt abgelaufen ist. Danach kann mit Busse bis zu 1000 Fr. oder in schweren Fällen bis zu 10‘000 Fr. gestraft werden. Eine Steuerwiderhandlung verjährt nach drei Jahren.Im nächsten Beitrag erfahren Sie mehr über die Nachsteuern im Falle eines begangenen Steuerdeliktes.Private Steuererklärung leicht gemacht – mit taxeaSie können Ihre private Steuererklärung mittels unserer Steuerapp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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