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Steuervorlage 17 – Teil 3: Zusätzliche F&E-Abzüge und Entlastungsbegrenzung

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Steuervorlage 17 – Teil 3: Zusätzliche F&E-Abzüge und Entlastungsbegrenzung

Im letzten Teil unserer Serie zur Steuervorlage 17 haben wir ihnen mit der Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften und der Einführung der Patentbox zwei der Massnahmen der SV17 vorgestellt. Heute erläutern wir ihnen weitere Änderungen, die die Vorlage mit sich bringt.

Zusätzliche (fakultative) F&E-AbzügeForschung und Entwicklung (F&E, bzw. R&D auf englisch für research and development) ist in der Schweiz ein bedeutender Wirtschaftszweig. Um in diesem Bereich wettbewerbsfähig zu bleiben ist - wie im zweiten Beitrag unserer Serie erläutert - die Einführung einer obligatorischen Patentbox vorgesehen. Weiter sollen aber auch zusätzliche F&E-Abzüge möglich sein. Sie sind für die Kantone jedoch fakultativ. Auch gemäss der aktuellen Rechtslage können Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (wie auch andere geschäftsmässig begründete Kosten) schon vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden. Durch die neue Regelung können weitere Abzüge für im Inland angefallene Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen gemacht werden. Jedoch darf dieser zusätzliche Abzug nicht mehr als 50 % der förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen überschreiten.EntlastungsbegrenzungMit der sog. Entlastungsbegrenzung schränkt der Gesetzgeber die Möglichkeiten ein, die er den Unternehmen mit der Patentbox und den zusätzlichen F&E-Abzügen gegeben hat. Ohne Entlastungsbegrenzung könnte es dazu kommen, dass nach Abzügen durch Patentbox und F&E gewisse Unternehmen zumindest auf kantonaler Ebene keine Steuern mehr zu bezahlen hätten oder sogar einen steuerlichen Verlust vorweisen könnten, den sie in späteren Jahren mit dem Gewinn verrechnen könnten. Darum werden diese Abzüge durch Patentbox und F&E auf maximal 70 % festgelegt. Es werden also immer mind. 30 % des steuerbaren Gewinnes, der ein Unternehmen vor diesen Abzügen hat, zur Steuerberechnung genommen. Aber auch hier belässt der Bund denen Kantonen die Möglichkeit auf eine höhere Mindestbesteuerung. Abschreibungen von Unternehmen, die vor der SV17 als Statusgesellschaft besteuert wurden, werden auch in die Entlastungsbegrenzung miteingerechnet.Welche weiteren Massnahmen mit der Steuervorlage 17 getroffen werden, erfahren Sie im nächsten Teil unserer Serie.Steuererklärung für Firmen leicht gemacht – mit taxeaSie können die Steuererklärung Ihrer Firma mittels unserer Steuerpp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch

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