Nachdem wir Ihnen in den letzten Beiträgen unserer Serie zur Steuervorlage 17 die zentralen Massnahmen vorgestellt haben, beenden wir die Serie heute mit den weiteren, gemäss Bundesrat nicht zentralen Massnahmen.
Fakultative Entlastungen bei der KapitalsteuerAuch mit der aktuellen Rechtslage können Kantone die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anrechnen. In der Folge entfällt in diesen Kantonen die Kapitalsteuer, sofern die Unternehmen bereits genug Gewinnsteuer bezahlt haben. Durch die neue Regelung in der SV17 kann zusätzlich auch Eigenkapital entlastet werden, das in Beteiligungen sowie in Patenten steckt.Aufdeckung stiller ReservenSog. stille Reserven entstehen durch eine Unterbewertung von Aktiven oder durch Überbewertung von Passiven. Sie sind in der Bilanz eines Unternehmens nicht ersichtlich und dienen in schweren Zeiten als Reserve. Werden sie im Falle eines Bedarfs aufgedeckt, werden sie als steuerbarer Gewinn gewertet. Im aktuellen Recht wird die Aufdeckung von stillen Reserven von ins Ausland ziehenden Unternehmen besteuert, da sie diesen Gewinn während ihrer Zeit im Inland erwirtschaftet hat. Neu soll mit der Steuervorlage 17 spiegelbildlich beim Zuzug aufgedeckte, stille Reserven nicht besteuert werden, da das Unternehmen zur Zeit ihrer Erwirtschaftung in der Schweiz nicht steuerpflichtig war. Ausserdem sollen stille Reserven von ehemaligen Statusgesellschaften in den ersten fünf Jahren gesondert besteuert werden, um eine Überbesteuerung zu verhindern. Wie hoch die Besteuerung dabei ausfallen soll, liegt im Ermessen der Kantone.Anpassungen bei der TransponierungUm eine Transponierung oder auch «Verkauf an sich selbst» handelt es sich, wenn eine Privatperson Beteilungen an ein Unternehmen verkauft, an der sie mit mind. 50 % beteiligt ist und der Erlös aus dem Verkauf den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt. Dies wird als Steuerumgehung gewertet. Bis anhin mussten dazu mind. 5 % einer Beteiligung verkauft werden. Neu soll diese Mindestschwelle wegfallen.Ausdehnung der pauschalen SteueranrechnungDurch die pauschale Steueranrechnung nimmt der Gesetzgeber Rücksicht auf ausländische Quellensteuern, die angerechnet werden. Durch die SV17 sollen neu auch inländische Betriebsstätten von Unternehmen im Ausland, die der ordentlichen Gewinnsteuer unterliegt, für Erträge aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Quellensteuern belastet sind, unter bestimmten Voraussetzungen die pauschale Steueranrechnung beanspruchen können.Steuererklärung für Firmen leicht gemacht – mit taxeaSie können die Steuererklärung Ihrer Firma mittels unserer Steuerpp taxea ganz einfach erstellen lassen. Mehr zu taxea erfahren sie hier www.taxea.ch