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USR III - Zinsbereinigte Gewinnsteuer

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USR III - Zinsbereinigte Gewinnsteuer

Im Rahmen der letzten Verhandlungsrunde zur USR III wurde beschlossen, dass Unternehmen künftig einen fiktiven Zins auf überschüssiges Eigenkapital zum Abzug bringen dürfen. Erfahren Sie in unserem Artikel mehr über die sogenannte zinsbereinigte Gewinnsteuer.

Ersatzprivilegien

Infolge der USR III verlieren viele Unternehmen ihre Steuerprivilegien. Um eine Abwanderung zu verhindern werden gleichzeitig neue Privilegien eingeführt, wie bspw. die privilegierte Besteuerung von Erträgen aus Immaterialgüterrechten (sogenannte Patentbox) und indem Forschungsaufwendungen über die tatsächlichen Kosten hinaus abzugsfähig werden. Ausserdem sollen auch für die Aufdeckung stiller Reserven günstige Bedingungen gelten.

Zinsbereinigte Gewinnsteuer

Da Holding- und Finanzierungsgesellschaften von den genannten Ersatzprivilegien jedoch kaum profitieren, konnte der Nationalrat die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer durchsetzen. Damit können Unternehmen einen fiktiven Zins auf überschüssiges Eigenkapital zum Abzug bringen. Aufgrund der damit verbundenen Steuerausfälle, wehrte sich der Ständerat zuerst, lenkte dann aber unter der Bedingung ein, dass die betreffenden Kantone Dividenden auf Beteiligungen über 10% zu mindestens 60% besteuern müssen.

Bestrafung des Sparens

Im Regelfall wird der sogenannte risikolose Zinssatz (Rendite 10-jähriger Bundesobligationen) auf das überschüssige Eigenkapital als Zinsaufwand angerechnet, während die darüber hinaus erwirtschafteten Renditen steuerpflichtig bleiben. Im Prinzip wäre es sogar vorstellbar, den Zinsabzug auf das gesamte Eigenkapital zu gewähren. Das Kapitaleinkommen wurde ja bereits einmal versteuert. Die Besteuerung der Erträge aus dem Einkommen kann somit als eine Bestrafung des Sparens angesehen werden – so argumentieren die Befürworter. Die Gewährung eines Abzugs auf das volle Eigenkapital, wäre für den Fiskus momentan aber zu teuer.

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